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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ UK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKLIKUNDAİĞ GÜNCEL GELİŞMELERdurch eine w<strong>il</strong>lkürliche oder diskriminierende Visumsversagunğ 8EITRAGceine Grundrechtsverletzung erfolgen könnte; diese Feststellung M.ARCELKAUg ık auch für Touristen-Visa. Auerdem könnte, sofern man dieVisumserte<strong>il</strong>ung ais Ermessensentscheidung 1m verwaltungsrechtlichenSinne qualiflziert, auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreieEntsche İdung bestehen, der durch eine w<strong>il</strong>lkür! İcheoder diskriminierende Entscheidung verletzt werden würde.'8Da jedoch davon auszugehen ist, dass solche Rechtsverletzungenangesichts der une İngeschrnkten Grundrechts- und Cesetzesbİndung der Austandsvertretungen (Art. 1 Abs. 3 u. Art. 20Abs. 3 GG) nur in einer geringen Anzahi von FIIen vorkommen,sind die rechtlichen Gegebenheiten - dies giit namentlich auchfür Ş 83 Abs. 1 AufenthG - ohne Vornahme einer Gesetzesnderungİnsofem verfassungskonfom ı zu korrigieren, dass beimVor<strong>il</strong>egen einer nicht Iedigl İch ger İngfügigen GrundrechtsverletzungVerpflichtungsklage yor deutschen Gerichten' 9 unabhöngigvom Durchlaufen des ,,Remonstrationsverfahrens" e İngelegtwerden kann. Wegen der nur ausnahmsweise möglichen Rechtsverletzungengenügt es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, dassin den FIIen, in denen eine substantiefle Grundrechtsverletzungvorliegt, eine Möglichkeit zur Klageerhebung eröfinetwird, wahrendim Übrigen angesichts einer regeImöfig fehlenden Rechtsverletzungsowie des groen Verwaltungsaufwandes weder d ıeunterbliebene Begründung noch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrungbei der Visumsversagung verfassungsrechtlich zu beanstandensind.2. Versagung von Grenz-VisaAhniich problematisch im HinbUck auf dIe Cew5hrleistungvon Rechtsschutzmöglichkeiten ist d İe Versagung von Visa unmittelbaran der Grenze (vgl. Ş 14 Abs. 2, 83 AufenthG). Hinzukommt bei diesen, dass sie weder der Begründung, Rechtsbe-18 VgI. Kopp/Ramsauer, Ş 40, Rdnr. 67 (o. Rt 14) geht bel Wi<strong>il</strong>kür davon aus,dass ein entsprechender Rechtsakt nichtig .5. von Ş 44 VwVfG sein kann,wenn LR. von Ş 114 VwCO keine Gründe ,,nachgeschoben" werden.19 Wahrscheinlich wre hierfür ebenfalls das VG Berlin zustndig.569

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