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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERProtokoti zum Vertrag zur Gründung der Europ5ischen Gemein- BE İrRAG:schaft zur Gewhrung von Asyi für Staatsangehörige der EU- S İMONE ALTMitgliedstaaten Ş8 das Tell des Amsterdamer Vertrages von 1997[st, gelten auerdings d ıe M ıtghedstaaten füreinander ais sichereHerkunftsstaaten. 29 DIe EU-Mitgliedstaaten dür-fen daher Asyiantrgevon Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten nur unterbestimmten Voraussetzungen berücksichtigen.31Il. Schutzformen nach deutschem RecbtZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft undAnerkennung ais AsylberechtigterWie bereits dargestelit, wird im deutschen Recht zwischenPersonen unterschieden, denen d ıe Flüchtlingseigenschaft zuerkanntwird 3' und Personen, d ıe ais Asylberechtigte anerkanntProtokoli (Nr. 29) zum Vertrag zur Gründung der Europischen Gemeinschaftüber die Gewöhrung von Asyi für Staatsangehörige von Mitgliedstaatender Europischen Union (1997), ABi. C 321E vom 29.12.2006,5.306-307.29EinzigerArtike İ des Protokolis.30GemR dem einzigen Artikel des Protokolls darf ein Asylantrag e İnes Staatsangehörigeneines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgiiedstaat nur berücksichtigtoder zur Bearbeitung zugelassen werden,a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragstellerist, nach lnkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendetund Magnahmen ergreift, dIe in seinem Hoheitsgebiet die in der Konventionvorgesehenen Verpfiichtungen auGer Kraft setzen;b) wenn das Verfahren des Artikeis 7 Absatz 1 des Vertrags über dieEuropische union eingeieitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einenBeschiuss gefasst hat;c)wenn der Rat nach Artikel 7Absatz 1 des Vertrags überdie EuropischeUnion e İne schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikei 6 Absatz1 genannten Grundstzen durch den Mitgiiedstaat, dessen Staatsangehörigerder Antragsteller ist, festgestellt hat;d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigeneines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst;in diesem Fali wird der Rat umgehend untenichtet; bei der Prüfung des Antragswird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag olfensicht İ ichunbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaatsin irgendeiner Weise beeintrchtigt wird.31Ş 3 Abs. 4 AsytVfG LV.m. 6o Abs. 1 AufenthG.369

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