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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTU ELLE ENTWICKLUNGEN 1M STMTSANGEIIÖR İGKEIrS -, AUSLANDER- ÜNÜ FLÜCHTLINGSRECIITBE İTRAG: erfüllen. DIe KIrung dieser Fragen ist für viele türkische BürgerCHRISTOPH von herausragender Bedeutung.StHU!M(HER-HIIOEBRAND2. Der Beschluss Nr. 3/80 des Assoziatjonsratgvom 19. September 1980Gestützt auf das 1964 in Kraft getretene Abkommen zurGründung einer Assoziation zwischen der Europischen Gemeinschaftund der Türkei 6 und Art. 39 des Zusatzprotokolls von 1970zu dem Abkommen hat der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst,der 1m Ergebnis die Anwendung der Systeme der sozialenSicherbelt der Mitgliedstaaten auf türkische Arbeitnehmer undihre Fam<strong>il</strong>ienangehörige vorsieht. 8 Mit dem Beschluss werdentürkische Staatsangehörige in das EU-Koordinierungssystem derVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 9 einbezogen. Diese Verordnungregeit Fm Einzelnen die grenzüberschreitenden Sachverhalteim Bereich der sozialen Sicherheit. Dabei ist nach dem Gemeinschaftsrechtsicher zu stellen, dass erworbene Ansprüche durchdIe Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit nicht verlorengehen, Versicherungszeiten zur Erfüllung einer Wartezeit zusammengerechnetwerden und auch dIe Leistungen unabh5ngigvom Staat des Wohnsjtzes erbracht werden. Damit sollten dietürkischen Arbeitnehmer in der Eli soziairechtlich gleichgestelltwerden. Der Beschluss sieht ausdrückljch nur die Zusammenrechnungvon Zeiten yor, die in der Gemeinschaft zurückgelegtwurden. DIe Berücksichtigung von türkischen Zeiten ist damitausgeschlossen. A<strong>il</strong>erdings bestimmt das Abkommen in Art. 6auch den uneingeschrnkten Export von ,,Geldleistungen bei invaiiditt,Alter oder für dIe Hinterbliebenen", und zwar auch bel6 ABI. EC L 217V. 29.12.1964, S.3687.AB İ. EC L 293V. 29.12.1972, S. ı .8 ABI. EC C ılo V. 25.4.1983, S. 6o, siehe hierzu auch Schumacher, Soziale Sicherheitfür Drittstaatsangehörige und Assoziierungs-/Europa-Abkommen,DRv 1995, S. 681.veo-drtı ,g (EWG) Nr. 1408/71 des Rates v. 14.6.1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherbelt auf Arbeitnehmer und deren Fam<strong>il</strong>ien, dieinnertıalb der Cemeinschaft zu- und abwandem, ABI. EWG L 149V. 5.7.1971,S.2.518

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