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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTLJELLE ENTWICkLIJNGEN 1M STMTSANGrHÖR İ GKEIrS -, AUS İANDER- ÜNÜ F1Ü(HTLINGSRECHJBE İTRAG: scl-ıweizerischen Arbeitsmarkt bestehen darüber hinaus nochiMRKUSPEEK weitere Hürden, von denen d ıe wichtigste die Kontingentierungder jhrlich maximal zu erte<strong>il</strong>enden Bewi<strong>il</strong>ligungen darstellt. Danachkönnen im Jahr 2009 maximal 4.000 Aufenthaltsbew<strong>il</strong>liguflgenan Ausl ğ nder ausgestelit werden, hinzu kommen maximal7.000 Kurzaufenthaitsbew<strong>il</strong>liguflgefl mit einer Gültigkeitsdauervon maximal einem iahr» Diese Kontingente biiden für a<strong>il</strong>eBew<strong>il</strong>ligungen insgesamt d ıe jhrIiche Obergrenze, unabhngigvom Aufenthaltszweck. Die Erte<strong>il</strong>ung einer Bew<strong>il</strong>ligung für dieAufnahme einer Erwerbsttigkeit in der Schweiz setzt weiterhinvoraus, dass der betroffene AusInder über eine angemesseneWobnung verfügt 3° und dass die zustndige Behörde eine positivetntegrationsprognoSe steIIt.'a. Zulassung von Personen ohne gualifizierteBerufsausb<strong>il</strong>dungEine qualifizierte Berufsausbiidung dauert nach der Delinitionder deutschen Beschftigungsverordnung mindestensdrei Jahre. AusIndische Arbeitnehmer, denen eine solche qua-Iifizierte Berufsausb<strong>il</strong>dung fehit, können grundstzIich weder inder Schweiz noch in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassenwerden. Diese restriktive Regelung basiert auf der Annahme,dass die Zuwanderung von niedrig- und unqualifizierten ArbeitskrMtenin der Regel nicht im gesamtwirtschaftlichen InteresseIiegt. Dies deshalb, we<strong>il</strong> die Arbeitslosenquote von niedrig- undunqualifizierten Arbeitskrften höher Iiegt ais d ıe qualifizierterArbeitskrfte, we<strong>il</strong> die Austauschbarkeit von Arbeitskrften um50 höher liegt, je geringer die Qualifikationsanforderungen aneine Ttigkeit sind und we<strong>il</strong> eine bedeutende Zuwanderung denLohndruck auf Ttigkeiten erhöhen würde, d ıe sich gemessen am29VgI. Art. 20 Abs. 2 AuC ıVm. Art. 19, 20 verordriung über Zulassung, Aufenthaltund Erwerbsttigkeit (VZAE), AS 2007, 5497, SR 142.201.30Art. 24AuG.31Art. 23 Abs. 2 AuG. Diese Voraussetzung giit nicht, wenn lediglich eine Kurzaufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungbegehrt wird.268

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