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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTECI YE YABANCILAR IIUKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERVisums und angesichts ihrer zahIenmigen Bedeutung d ıe Einle- BE İrRAGgung von Verpflichtungsklagen genereli schwierig, in Fllen von fMR(RK.AUTouristen-Visa aufgrund von Ş 83 Aufenthcsogar gesetzlich ausgeschlossenist. 1m Hinblick auf die rechtsdogmatische Einordnungkönnen bel Visa unterschiedliche Kriterien herangezogenwerden, etwa die Rechtsgrundlage (z.B. Schengen-Visa gem. Ş6Abs. 1 Nr. 2 Aufenthc; nationale Visa gem. Ş 6 Abs. 4 Aufenthc),der damit verfolgte Zweck (z.B. touristische Zwecke, GeschftsoderBesuchszwecke oder Visa zu Zwecken der Fam<strong>il</strong>lenzusammenführung)oder dIe ausstellenden Behörde. Bel Letzterer bestehtdIe Mögllchkeit ( ı) der konventionellen Visumserte<strong>il</strong>ungdurch dIe deutschen Auslandsvertretungen ( Ş 77 Abs. 2 AufenthG)sowie (2) dIe ausnahmsweise Visumserte<strong>il</strong>ung unmittelbardurch dIe Bundespolizeibehörden an der Grenze ( Ş 14 Abs.2AufenthG). Obwohl es zwischen den Visumsarten auch zahlreicheÜberschneidungen gibt, sind dIe einzelnen Voraussetzungenjewelis gesondert zu prüfen.1. Versagung von Visa durch AuslandsvertretungenDie Versag ııng eines Visums durch eine Auslandsvertretungbedarf nach den Vorschrfften des AufenthG grundstzhchkemer Begründung oder Rechtsbehelfsbelehrung ( Ş 77 Abs. 2S. 1 Aufenthc), bel sog. Grenzvisa nicht einmal der Schriftform(Ş 77 Abs.2 S. 2 Aufenthc) und die Versagung von Touristen-Visa ist sogar genere<strong>il</strong> unanfechtbar ( Ş 83 AufenthG). Auch einWiderspruchsverfahren gegen eine Visumsversagung ist nichtstatthaft, da dIe Auslandsvertretung Tell einer obersten Bundesbehörde,des Auswrtigen Amtes, ist und nach Ş 68 Abs. 1 S. 2Nr. 1 VwGO i.V.m. Ş2 des Gesetzes über den Auswrtigen Dienst(GAD) b0 ein Widerspruch in diesen FlIen ausgeschlossen ist. 11 Bemerkenswerterweise besteht bel manchen deutschen Auslandsvertretungend ıe informelle, gesetzlich nicht geregelte Möglich-' Gesetz vom 30.8.1990, BGBI. 1990 1, 5. 1842, zuletzt gendert durch GesetzV. 5.2.2009, BGBI. 2009 E, S. 16o.' vgl. Würtenberger, Rdnr. 350(0. Fn. 8); Rennert, 68, Rdnr. 25(0. Fn. 9).565

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