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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR IIUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELi ŞMELERes eine j5hrliche Höchstzahl von zu erte<strong>il</strong>enden Aufenthaltsbe- BE İTRAG:w<strong>il</strong>ligungen, dIe nicht übersc.hritten werden kann. Ist dieses Kon- MRKUS PEEKt İngent ausgeschöpft, können in diesem Zeitraum keine Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungenmehr an Staatsangehörige der betroffenenL5nder ausgestellt werden.1m Gegensatz zu Arbeitnehmern geniel4en Selbstöndige ausallen EU-Mitgl İedstaaten bereits jetzt dIe volle Personenfreizügigkeit,sofern sie eine tragfhige selbstndige Erwerbsttigkeitin der Schwe İz ausüben. Lediglich tür Staatsangehörige von Rumnienund Bulgarlen gelten noch bis Ende Ma İ 2011 geringfügigeE İnschrönkungen im Rahmen der Übergangsbestimmungen.11in Deutschland bestehen gegenüber Arbeitnehmem ausden mittel- und osteuropischen Beitrittsstaaten 5hn!iche Übergangsregelungen,die erst kürzlich bis 2011 veringert wurden.121m Vergleich zu den innerhalb der EU und damit auch inDeutschiand für EU-Staatsangehörge geltenden Regelungeng<strong>il</strong>t tür d ıe Schweiz die Besonderheit, dass das Freizügigkeitsabkommeneinen grundstzlich statischen Charakter aufweistund damit im Wesentlichen den Stand des einscFı lögigen acquiscommunautaire zum Zeitpunkt der Unterzeichnung 13 abbtldet.nsbesondere dIe Richtlinie 2004138/EG über d ıe Freizügigkeitder Unionsbürger14 entfaltet gegenüber dem Schweizer Gesetzgeberkeine Bindungswirkung, wohingegen sie in Deutschland inGemà g Art. 10 Abs. ı b des Freizügigkeitsabkommens in Verbindung mitArt.31 Anhang ı des Freizügigkeitsabkornmens wird eine Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungzunchst nur für sechs Monate ausgestellt (Einrichtungszeit). Weistder betroftene SeIbstndige bis dahin nach, seIbstndig erwerbstötig zusein, erhIt er eine Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligung mit einer Cültigkeitsdauer vonfünf Jahren. Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungen für SeIbststndige werden ebenfalisnur im Rahmen der bestehenden Kontingente gewöhrt.Neben Deutschland bestehen derartige übergangsregelungen sonst nurnoch in Österreich. Gegenüber Rumnien und Bulgarien wenden hingegennoch zehn der übrigen 25 Mitgliedstaaten Übergangsregelungen an.1321.6.1999.14 Richtlinie 2004138/EC des Europischen Parlaments und des Rates vom29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fam<strong>il</strong>ienangehörigen,sich im I-loheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,ABI. L 158177 vorn 30.4.2004.263

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