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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR H İİKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERberufen können. Sichere Drfttstaaten sind die Mitgliedstaaten BE!TRAder EU sowie Staaten, in denen die Anwendung der GFK und S İMONEAIJder Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitensichergestellt ist. Diese werden durch Gesetz festge-Iegt.62 Grundgedanke der Drittstaatenregelung ist, dass Personen,d ıe aus einem sicheren Dr İttstaat einre İsen, des asylrechtlichenSchutzes nicht bedürfen, da sie in dem sicheren DrittstaatSchutz yor politischer Verfolgung hötten finden können. 63 DIeRegein der europischen Dublin 1 IVerordnung M gehen allerdingswegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts derDrittstaatenregelung vor. 65 Ist nach der Verordnung Deutschlandzur Durchführung des Asyiverfahrens zustndig, sa ist der Ausschiusseines aus einern sicheren Drittstaat eingereisten Asyibewerbersvon der Berufung auf das Asylrecht nicht anwendbar.66Das Konzept der s İcheren Herkunftsstaaten sieht yor, dassAsyIantrge von AusIndern aus diesen Herkunftsstaaten in einemverkürzten Verfahren überprüft werden. Es wird vermutet,dass ein Auslnder aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgtwird, solange er nicht Tatsachen vortrgt, d ıe d İe Annahmebegründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgtwird. 67 Sichere Herkunftsstaaten sind Under, bei denen aufGrund der Rechtslage und der a<strong>il</strong>gemeinen politischen VerhItnissepolftische Verfolgung nicht oder nicht mehr stattflndet undgewhrIeistet erscheint, dass dort keine unmenschliche oder er-62 Zur Zeit Norwegen und dIe Schweiz, Ş 26a AsyIVfC i.v.m. Anlage t.Ha<strong>il</strong>bronner, Kommentar zum Aus İ nderrecht, Art. 16a GG, Rn. 302.64 Verordnung (EG) Nr. 34312003 des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung derKriterien und verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für diePrOf ung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgiiedstaat geste<strong>il</strong>tenAsylantrags zustndig ist (Dublin II-Verordnung), ABI. Nr. L 50 vom25.2.2003, S. ı; DIe verordnung regeit d ıe ZustndigkeIt der Mltgliedstaatender EU fOr d ıe Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einemMitgliedstaat gestellten Asylantrags; hierzu Hruschka, Be<strong>il</strong>age zun ı AsyimagazIn1-2/2008, S. ı, abrufbar unter www.asyl.net (15.9.2009).Insoferrı deklaratorisch Ş 26a Abs. 1 S.2 AsyIVfG.Haitbronner, Kommentar zum Auslönderrecht, Ş 26a AsylVfG, Rn. 63.67 Art. 16a Abs. 3 GC, 29a Asylvfc.375

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