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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUEI.LE ENIWI(KLIJNGEN 1M STA4TSANGEHÖRIGKEITS -, AUSIİNDER- UND FLÜCHTLINGSRECHTBE İTRAG:der Türkei nur beschrnkt auf das Recht ihres I-ferkunftsstaatesFRAUKEBEMBERGund internationales Recht beratend ttig werden. Es gibt derzeitkeine Möglichkeit für ausindische Kanzleien sich niederzulassenund mit türkischen Kollegen gemeinsam am Markt fürRechtsberatungsdienstleistungen t5tig z ıı werden. Anwaltsgesetz4 und eine Verordnung zur Anwaltspartnerschaft mit ihremKapitel zur ausindischen Anwaltssoziett (,,Yabanc ı Avukatl ıkOrtakl ı klan")5 sehen ein Konstrukt für auslndische Anwlte var,das alles in a<strong>il</strong>em nicht praktikabet ist und zur Öffnung des Anwaltsmarktsnichts beitrgt. AusIndische Anw!te dürfen sichunter der Voraussetzung der Registrierung 1m Herkunftsstaat belder zustndigen Kammer eintragen lassen und anschhe gend 1mRecht ihres Herkunftsstaates und dem intemationalen Recht beraten.Es ist ibnen jedoch nicht gestattet, türkische Kollegen fürdIe Beratung 1m türkischen Recht zu beschftigen. Kooperationenmit türkischen Kollegen dürfen nicht bekannt gemacht werden,we<strong>il</strong> dies gegen das Reklameverbot verstögt.Seibst dIe Zusammenarbeit türkischer Kanzleien mit 1m Auslandansssigen Anwalts-kanzleien darf nicht nach auBen 1

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