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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MQLTECI VE YABANCILAR HUKUKIJNDAK İ GÜNCEL GEU ŞMELERpositionen tatskhlich realisiert werden können. Hinzu kommt, BE İTRAG:dass die Gewhrleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 MARCE[KAIJAbs. 4 des Grundgesetzes geregeit ist ur ıd damit Verfassungsrangbeanspruchen kann. 2 Dies hat zur Folge, dass gesetzgeberischesowie verwaltungsbezogene Manahmen 1m Bereich desRechtsschutzes und auch die Entscheidungen der Fachgerichteletztlich an den Ma gst5ben des Verfassungsrechts zu messensind. 3 Indessen stehen Rechtsschutzerwgungen nicht seltenmit den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwa!-tungspraxis in Konflikt. Daher suchen der Gesetzgeber und inder Interpretation und Anwendung der Cesetze dIe deutschenCerichte in schwierigen Abgrenzungsföllen nach Wegen, beides- verfassungsrechtliche Rechtsschutzanforderungen und emzienzbezogenePraxiserfordernisse - miteinander in möglichstschonenden Ausgleich zu bringen.1m Rahmen der vorliegenden Untersuchung kann lediglicheine sehr begrenzte Anzahi aktueller Probleme 1m Bereich desRechtsschutzverfahrens dargestelit und analysiert werden. Ausdiesem Grund sol! eine Beschrnkung auf solche Rechtsschutzfragenerfolgen, dIe im Zusammenhang mit der Erte<strong>il</strong>ung vonAufenthaltstiteln auftreten (Il.). Vor allem die Erte<strong>il</strong>ung und Versagungvon Visa werden 1m Zentrum der vorllegenden Untersuchungstehen, obwohl nach der Soysal-Entscheidung des EuCH4unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, in weichemUmfang etwa 1m VerhItnis der Bundesrepublik Deutschlandzur Türkel eine Visumspfiicht überhaupt noch besteht. 5 Zum Abschlussfolgt eine Schlussbetrachtung, die Rückschlüsse auf denStellenwert des Rechtsschutzes 1m aufenthaltsrechtlichen Verfahrenzulassen sol! (Il!.).2 VgI. föter, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar, Bd. Il, Art. 191V, Rdnr. it;Schrnidt-A$mann, in: Maunz/Dürig, GG, Bü. <strong>il</strong>i, Art. 191V, Rdnr. 7tVgI. Papier, Rdnr. 14. (o. Fn. 1).EuGI-! V. 19.2.2009, C-228/06 - Soysal, NVwZ 2009, S. 513.Von einem Fortbesand der Visaumspflicht geht aus: Haifbronner, NVwZ2009, 5. 760 t; vonı Ende derVisumspflicht gehen aus: Cutnıann, ZAR 2008,S. 5 (8); Behnke, ANA-ZAR 2008, Heft 1,5. 1; Diene)t, InfAusIR 2001,5.473.563

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