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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUELLE ENTW İ CKLUNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AUSIANDER- UND FLÜCHTUNGSR(CHTBEIIRAG: haben, unterbleiben soli? Zwar handeit es sich hierbel wohiYTJASCHNEIDER nicht um cin striktes Diskriminierungsverbot, sondem vielmehrum ein Leitprinzip. 33 Dennoch muss jede nationale BestimmunggrundstzIich eine gewisse Konfornıiüt mit dieser Maxime aufweisen,zumal auch dIe Konventionsverfasser ak gerechtfertigteAusnahme hiervon nur schwerwiegende Gründe wie dIe in Art. 7Abs. 1 lit. b) angegebenen 34 voc Augen hatten und d ıe Nichtdiskriminierungmit der Autnahme in der PrambeI zum a<strong>il</strong>gemeinenLeitmotiv tür staatliches Handein auf dem Geblet des StaatsangehörigkeitsrechtserkIrt worden iSt.35 Daher bedarf grundsötz-Iich jede unterschiedliche Behandlung der Staatsangehörigen elnesStaates einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche ist auchnicht etwa entbehrlich, we<strong>il</strong> es sich bel dem Abstammungserwerbnach 4 Abs. 1 StAG (lus sanguinis) und dem nach Ş 4 Abs.3(lus soIi) um an sich unterschiedliche und unvergleichbare Tatbestndehandelt. 36 Denn Art. 5 Abs. 2 des Abkommens knüpft lediglichan die Eigenschaft ais Staatsangehöriger und nicht an dieErwerbsgründe und -formen an. Aus diesem Grunde ist es auchgleichgültig, ob hier eine Differenzierung nach unterschiedlichenErwerbstatbestönden, nmIich infolge des TerritoriaIittsprinzipseinerseits und aufgrund des Abstammungsprinzips andererseits,erfolgt.37Ein Rechtfertigungsgrund für dIe Iingleichbehandlung wirdin dem Festhalten Deutschlands an dem Grundsatz der Vermei-32Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2: Jeder Vertragsstaat Iösst sich vom Crundsatzder tlfchtdiskrimfnierung unter seinen Staatsangehörigen leiten, gleichviel obes sich bel diesen unı Staatsangehörige durch Ceburt handeit oder ob sie dieStootsangehörigkeft spöter erworben haben.So auch expfanatory report, Nr. 45; Knocke, S. 279 (0. Fr. 2); de Groot, TheEuropean Convention on Nationality: a step towards a lus commune in thefleld of nationality Iaw, Maastricht journal of European and comparativeIaw, 2000,5. 117 ff. (128).Siehe Fn. 18.VgI. explanatory report, Nr. 46.VgI. Antwort der Bundesregierung auf d ıe Kleine Anfrage der Fraktion DIELINKE. vom 20.5.2009, BT-Drs. 16113321, S.3.So aber hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 S. i GCHa<strong>il</strong>bronner, NVwZ 2001, S. 132 9 (1331).124

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