12.07.2015 Views

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

AKUELtE ENmIcKLuNG£N 1M STMTSArIGEIIÖRIGKEITS -, AUSL İNDER- UND FLJICHU1NGSREOIrberuflicher Situation den Bezug von staatlichen Leistungennicht zu vertreten haben und damit unter d ıe a<strong>il</strong>gememeAusnahmeregelung eines nicht zu vertretendenGrundes nach dieser Vorschrift fa<strong>il</strong>en;Personen, die trotz Begehens einer rechtswidrigen Tatwegen Schuldunföhigkeit nicht zu einer Strafe verurtelitwerden können, sondern gegen die das Gericht eineMaregeI der Besserung oder Sicherung (z.B. Ş 61 StGB,z.B. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) angeordnethat, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen;Voraussetzung der Einbürgerung ist genere<strong>il</strong> der Nachweisausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache(bisherAusschlussgrund nach Ş ii S. ı Nr. ı);Neue Voraussetzung der Einbürgerung ist der Nachweisausreichender Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnungund der Lebensverh ğltnisse in Deutschland(Aniehnung an Ş 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AufenthG, der für d ıeErte<strong>il</strong>ung eines Aufenthaltstitels, der zum Daueraufenthaltberechtigt, derartige Grundkenntnisse verlangt).Für die Einbürgerung sind Kenntnisse erforderlich, 50dass d ıe ,,mntegrationspoiitische Stufigkeit" gewahrtwird.Weitere bedeutsame Anderungen hat der Gesetzgeber belden Regelungen über die ausnahmsweise Hinnahme von Mehrstaatigkeitbel der Einbürgerungvorgenommen ( Ş 12). Die schweizerischenStaatsangehörigen smnd in d ıe a<strong>il</strong>gemeine Ausnahmeregelungfür EU-Staatsangehörige aufgenommen worden, wobeidas bisherige Erfordemis der Gegenseitigkeit in Abs.2 für a<strong>il</strong>eStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und schweizerischeStaatsangehörige gestrichen worden ist. Nach Auffassungdes Gesetzgebers hat sich die Abhngigkeit von der Ausiegungund Anwendung des ausIndischen Staatsangehörigkeitsrechtsinsgesamt ais nicht vorte<strong>il</strong>haft herausgestellt. Gestrichen wordenist dagegen die Ausnahmeregelung des Abs3 (wenn Entiassungaus der ausl ğndischen Staatsangehörigkeit von Leistungen18

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!