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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDA Ş LIK, GÖÇ MÜLTEd VE YABANCILAR IIUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELi ŞMELERDas BundesverfassungsgeriCht hat sich mit dieser Frage aus- BEI İ RAG:führlich auseinander gesetzt und den betroftenen türkischstöm- RE İ NHARDAMRXmigen Eingebürgerten vorgeworfen, dass sie besanderen Anlassgehabt htten, sich über die Rechtsfolgen ihres Antrags auf Wiedereinbürgerungauf dem Laufenden zu halten. DIe Aufhebungdes Inlandpriv<strong>il</strong>egs sei seit tangem 1m Gesprch gewesen. Einerbeonderen, gezlelten Aufkl5rung über d ıe Folgen eines Wiedererwerbsder türkischen Staatsangehörigkeit habe es deshalb vonVerfassungs wegen nicht bedurft. 29 Das Bundesverfassungsgerichtbesttigt damit d ıe zuvor in der Rechtsprechung entwickelteAnsicht, dass der Verlust der deutschen staatsangehörigkeitauch dann eintritt, wenn der Antrag auf Wiedererwerb der türkischenStaatsangehörigkeit yor dem 1. Januar 2000 gestellt wordenwar.3°Diese Argumentation ist nicht überzeugend, we<strong>il</strong> ein insbesondered ıe türkische Wohnbevölkerung einbeziehender Diskursvar und auch nicht nach der Gesetzesreform stattgefundenhat. Der Hinweis auf dIe verpflichtung, sich auf dem Laufendenüber die Entwicklung der deutschen Gesetze zu halten, mag dasGewissen der MehrheitsgeseltSchaft beruhigen, wird jedochder tatschIichen Situation der türkischen Wohnbevölkerung inDeutschtand kaum gerecht, verfestigt vielmehr d ıe varherrschenden,gegeneinander gerichteten Verstndnisbarheren sowievaneinander abgeschottenen Diskursebenen. Denn die türkischeWohnbevölker ııng informiert sich über d ıe Situation in Deutschlandüberwiegend eben nicht aus der deutschen, sondern ausder in Deutschland ausgelieferten türkischen Presse, welche kemInteresse daran zeigte, über diese Frage zu informieren. Verfassungsrechtlichmag der Verzicht auf eine Übergangsregelungnicht angreifbar sein. Verfassungspolitisch w ğre diese jedoch inAnsehung der den deutschen Behörden bekannten, seit Jahrensystematisch betriebenen türkischen Politik der Wiedereinbürgerungangezeigt gewesen. DIe türkischen Behörden haben jedoch29BVerfC (Kammer), NVwZ 2007, 441 (442, 444).3°BVerfC (Kanırner), NvwZ 2007,441(444); BayvCH, NVwZ-RR 2006,732; C'VCRheinland-Pfalz, MAS 2007, 66 (67); VG Bremen, InfAusIR 2005, 474 (476);VG Ansbach, InfAusIR 2005, 326.175

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