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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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A ı(TLJEU.E EN İWICKLIJNGEM 1M STAATSANGEHÖR İ GKE İ TS -I AUSLiNOER- UND FLÜUITUNGSRECHTBE İJRAG: betroffenen Person bewusst unredlich erwirkte Entscheidung,VAY HAIIBRONNER deren Fehlerhaftigkeit in ihre Sphre fIIt. Abs. 2 sieht ausdrück-Iich yor, dass der Rücknahnıe in der Regel nicht entgegensteht,dass der Betroffene dadurch staatenlos wird. Abs. 3 beschrğnktdie Rücknahme auf den Zeitraum bis zum Ablauf von 5 Jahrennach der Bekanntgabe der Einbürgerungs- oder Beibehaltungsgenehmigung.Abs. 4 sieht yor, dass dIe Rücknahme mit Wirkungfür die Vergangenheit erfolgt. Hat d ıe Rücknahme Auswirkungenauf dIe Rechtmigkeit von Verwaltungsakten gegenüber Dritten,50 ist nach Abs. 5 für jede betroftene Person eine seIbstndigeErmessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondereeine Bete<strong>il</strong>igung des Dritten an der argiistigen fluschung, Drohungoder Bestechung oder an den vorsMzlich unrichtigen oderunvoIIstndigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange,insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswoh!s, abzuwgen.Die neue Strafvorschrift des Ş 42 sieht eine Freiheitsstrafe biszu 5 Jahren oder Celdstrafe yor, wer unrichtige oder unvollst5ndigeAngaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerungmacht oder solche Angaben benutzt, um für sich oder einenanderen eine Einbürgerung zu erschleichen.Der Bundesrat hatte eine Reihe weiterer Anderungen desStaatsangehörigkeitsrechts angeregt, dIe vom Bundestag jedochnicht übemommen wurden. Vorgeschlagen hat der BundesratEinbürgerungskurse und Einbürgerungstests kraft Gesetzes indIe VerwaItungszustndigkeft des BAMF zu überführen. Demgegenüberhat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass diegeltenden Regelungen vorsehen, dass die L5nder für die Durchführungvon Einbürgerungskursen und —tests zustndig bleiben(Art. 83, 84 GG), und sich Iediglich bei der Durchführung des Einbürgerungstests1m Wege der Organleihe des BAMF und der vondiesem für die Integrationskurse vorgesehenen Infrastruktur bedienen.Auch der weitere Vorschlag des Bundesrats, Ş 12 Abs. ıS. 2 Nr. 6 StAG dahin einzuschr5nken, dass 1m FaUe der Einleitungeines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens ein Anspruchauf Einbürgerung nicht geltend gemacht werden kann, ist nichtübernommen worden. Nach Auffassung der Bundesregierung22

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