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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTECi VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GEli ŞMELERBehandiung oder Bestrafung unterworfen zu werden ( Ş 6o Abs.2 BE[fPG:AufenthG).SIMONE AİTWeitere Abschiebungsverbote resuitieren aus der Gefahrder Verhngung oder Vo<strong>il</strong>streckung der Todesstrafe, wenn derAusinder in einem Staat wegen einer Straftat gesucht wird ( Ş6oAbs. 3 AufenthG) sowie aus einer erhebhchen individueiien Gefahrfür Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oderinnerstaatlichen bewaffneten Konflikts, wenn der Ausi5nderdieser in einem Staat ais Angehöriger der Ziv<strong>il</strong>bevölkerung ausgesetztist ( Ş Sa Abs. 7 S. 2 Aufenthc). 106 Hinsichtlich der Ausiegungder vorgenannten Abschiebungsverbote ist dIe QRL zubeachten.'°' Die Umsetzung von Art. 15 QRL in deutsches Rechtdurch das EURich tIinienumsetzungsgesetzb08 hat hier te<strong>il</strong>weisezu Anderungen der bereits var lnkrafttreten der Richtlinie bestehendendeutschen Abschiebungsverbote sawohi hinsichthch desGesetzestextes als auch im Hinblick auf die Ausiegung geführt.Die Richtlinie hat zum Ziei, in Ergnzung zum Fiüchtlingsschutznach der GFK dIe bestehenden Formen subsidiren Schutzes inden Mitgliedstaaten der EU anzugieichen, wobei auf bereits varhandeneSysteme in den Mitgliedstaaten sowie völkerrechtlicheVertrge im Bereich der Menschenrechte zurückgegriffen wird.109Unabhngig da yan bestehen im deutschen Recht weitereAbschiebungsverbote.Ein Ausinder darf nicht abgeschoben werden, soweit sichaus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzul5ssigist ( Ş 60 Abs. 5 AufenthG). Dieses Abschiebungsverbotbezieht sich var a<strong>il</strong>em auf Art. 6 und 9 EMRK2 10 Demgegenüberfindet Art. 8 EMRK im Rahmen dieses Abschiebungsverboteskeine Berücksichtigung, sondern stelit ein sog. iniandsbezoge-106S. hierzu BVerwG, NVwZ 2008, S. 1241; EuGI-1, NVwZ 2009, S. 705 - Efgafaji;hierzu Bank, NVwZ 2009,5.695.107S. hierzu bereits unter BjI. ı .b.108S. Fn. 24.109 KOM(2001) 510 endg., 5.6 und 30; Erwgungsgründ 25 QRL.110vgI. hierzu d ıe Ausführungen bei Haifbronner, Kommentar zum AusInderrecht,Ş 60 AufenthG, Rn. 149 iT.383

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