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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞİJK, GÖÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR HUKUKUNDAKI GÜNCEL GEL İŞMELERder Mehrstaatigkeit und in neuerer Zeit um Fragen nach Inhalt BE İTRAG:und Ziel von ,,Einbürgerungstests" und ,,LoyaIittserklrungen" KAYHA İwieder.Zentraler BestandteH der Reformgesetzgebung ist d ıe Einführungeines neuen Ius-soli-Erwerbstatbestandes. in Abnderungvon Ş 4 RuStAG erwirbt nun ein Kind auslndischer Eitern dIedeutsche Staatsangehörigkeit durch dIe Geburt 1m Inland, wennein Eiternte<strong>il</strong> seit acht Jahren rechtmig seinen gewöhnlichenAufenthalt 1m inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oderse İt drel Jahren eine unbefristete Aufenthaltseriaubnis besitzt.5Für Auslnder, dIe am 1. Januar 2000 rechtmI3ig ihren gewöhnlichenAufenthalt im inland und das zehnte Lebensjahr noch nichtvollendet haben, ist ferner in Ş 40 b RuStAG ein Einbürgerungsanspruchvorgesehen, wenn bel der Geburt des AusInders dIeVoraussetzungen des Ş 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben undweiter vor<strong>il</strong>egen. Diese Neuregelung verndert die Struktur desdeutschen Staatsangehörigkeitsrechts grundstzlich, da erstmaisallein aufgrund der Geburt 1m inland und des rechtmİgenAufenthalts eines Elternte<strong>il</strong>s dIe deutsche Staatsangehörlgkeiterworben wird, ohne dass weitere 1 ntegrationsanforderungenan Eltern und Kind gestellt werden. Damit geht dIe Reform partielietwas über dIe ius-soli-Tatbeshnde der meisten westeuropischenNachbarstaaten hinaus, mndem dort der automatische Erwerbder Staatsangehörigkeit kraft Geburt hufig an dIe Ceburteines Eitemteiis im Inland (doppeites lus soh) geknüpft ist.Da darüber hinaus aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtesder Eltern regeim5iig eine weitere Staatsangehörigkeit erworbenwird, wird das Kind zwei oder sogar drei Staatsangehörigkeitenbesitzen. 1m Gegensatz zu dem ursprünghchen Arbeitsentwurfist daher eine Optionspflicht vorgesehen, die gegebenenfaliszum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führenkann. A<strong>il</strong>erdings wirft die Neuregeiung des Ş 29 StAG und das hierinenthaitene Optionsmodeli, nach derdas Kind bis zum Erreichender VoUjöhrtgkeit deutschen Kindern völlig gleichgesteiit ist und[BRONNERvgI. hierzu auch Rn. 68ff. zu Ş 4 StAG; zu den Aufgaben des StandesbeamtenBornhofen, StAZ 1999, 5.257 fr., und Krömer, StAZ 2000, 5.363ff.

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