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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ MÜLTEC İ YE YABANCILAR ItIJKUKIJNDAKI GÜNCEL GEL İŞMELERderungen des Art. 19 Abs. 4 GG daran denken, ausnahmsweise BE İTRAG:eine Rechtsschutzmöglichkeit entgegen dem Gesetzeswortlaut MARcEL KAUeinzurumen.<strong>il</strong>i. ZusammenfassungDIe genannten Beisplele haben gezeigt, dass d ıe prozessuafenVorschriften des deutschen Austnderrechts sich stets auchan der verfassungsrechtiichen Bestimmung des Art. 19 Abs.4GC messen lassen müssen. Auerdem führen d ıe verfassungsmİgen Vorgaben dazu, dass das vom Gesetzgeber beschlosseneRechtsschutzsystem ergnzt und zum Tell sogar ,,überformt"wird. Inwieweit dies jedoch 1m Einzelnen zu geschehenhat, bleibt 1m Regeifall den Einschötzungen der Verwaltungsgerichteüberlassen. Wie das Beispiei des verkürzten bzw. ausgeschlossenenRechtsschutzes bel der Visumsversagung zeigt,sind ungeachtet des verfassungsrechtlichen Ranges des ef'fektiyenRechtsschutzes zusötzlich auch andere Erwgungen bel derAusgestaltung des Rechtsschutzsystems zu berücksichtigen. Zunennen sind hierfür unter anderem dIe Erfordernisse der Verwaltungspraxis,d ıe dazu führen, dass bel der Ausgestaltung desRechtsschutzsystems nicht in jedem Fali behördllchen Handeinseine Rechtschutzmögllchkelt eröftnet werden muss - yor allemdann nicht, wenn es wie bel der Visumsversagung regelmgigan subjektiven Rechten der Antragstefler fehit. Etwas anderesmuss hingegen gelten, wenn wie beim Fam<strong>il</strong>iennachzug grundrechtİiche Positionen (Art. 6 GC) zu beachten sind.Allein aberdieentfernte Möglichkeit einer Ietztlich in jedem behördlichen Verfahrendenkbaren Grundrechtsverletzung in Form elnes Versto-Res gegen das W<strong>il</strong>lkürverbot erfordert es jedenfalls dann nicht,in jedem Verwaltungsverfahren d ıe Einlegung eines Rechtsbehelfszu ermöglichen, wenn dies mit einem auergewöhnlichenAufwand verbunden wre, der jede andere Verwaltungsttigkeitder Auslandsvertretungen zu ersticken drohen würde bzw. eineformularmöige und standardisierte Begründungspraxis befürchtenliege. Schlieglich bleibt in atyplschen KonstellationendIe Möglichkelt, einer unmittelbaren Klageerhebung yor dem571

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