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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDA Ş LIK, GÖÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR H İJK İJKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERrigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung auf den Bestand der BEITRAG:Staatsangehörigkeit Dritter einer gesetzlichen Regelung bedür- VYHAftBRONNERfen.Nach dem neuen Abs. 3 S. ı giit der Bestand der StaatsangehörigkeitDritter auch für andere Entscheidungen auerhaIbdes Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn diese zum rückführendenWegfall der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personenführen würden und diese Personen bereits das 5. Lebensjahrvollendet haben. Die AufzhIung der Fallkonstellation, d ıe denrückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritterzur Folge haben kann, ist Iediglich beispielhaft. Genannt sinddie Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach Ş 51 Abs. 1 Nr.3,die Rücknahme einer Bescheinigung nach Ş 15 BVFG und die Festste<strong>il</strong>ungdes Nichtbestehens der Vaterschaft nach erfolgreicherVaterschaftsanfechtung, wenn d ıe deutsche Staatsangehörigkeitdes Kindes nur vom Vater erworben werden konnte. EineAusnahme vom fortgeltenden Bestand der deutschen StaatsangehörigkeitDritter ab dem 5. Lebensjahr ist vorgesehen, wennd ıe Vaterschaft wegen einer missbruchIichen Vaterschaftsanerkennungerfolgreich nach Ş 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 8GBangefochten worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnunggetragen, dass Ş 1600 Abs. la S.3 BGB statt der Altersgrenze eineBefristung der Anfechtungsmöglichkeit auf 5 Jahre seit der Wirksamkeitder Anerkennung enthölt.Ş 35 regeit d ıe Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakteauf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts neu. DIe spezialgesetzlicheRegelung trgt der Entscheidung des BVerfGRechnung, soweit durch die Rücknahme d ıe deutsche Staatsangehörigkeitverloren geht und grundrechtsspezifische Besonderheitenn ıcht mit Verweis auf die aligemeinen verwaltungsverfahrensregelungengelöst werden können. Erfasst ist nicht nur dieRücknahme von Einbürgerungen nach den ŞŞ 8t, sondem auchd ıe Rücknahme anderer staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen,soweit sie zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeıt führten, wie z.B. dIe Rücknahme der Genehmigung zurBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Ş 25 Abs.2.Beschrnkt wird d ıe Möglichkeit der Rücknahme auf d ıe von der21

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