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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUE ILE ENTWIO(LIJNG£N fM STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLANDER- UND fLÜCHTUN(;SREO1TBHrRG: zwar grundsstzlich neutraI,° verpfiichtet aber die Vertragsstaa-KATJAS(HNEIDER ten in Art. 14 Abs. 1 lit. a), bel Kindern d ıe durch Geburt ,,ohneweiteres" entstandene Mehrstaatigkeit zu akzeptierer ı. Diesgiit vorbehaltlich der in Art. 7 aufgeführten VerIusttatbestnde(Art. 14 Abs. 2). AllenfalIs wenn man deri Erwerbstatbestandin Ş 4 Abs. 3 StAG nicht ais automatischen Erwerb 1m Sinne derKonvention einstuft, sondern ais eine Form des erleichtertenStaatsangehörigkeitserwerb5, 41 kann eine Vereinbarkeit mit derKonvention angenommen werden. Zu dieser EinschStzung könnteman gelangen, da 4 Abs. 3 StAG neben der Geburt im Bundesgebietfür den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nochdie Erfüllung weiterer Voraussetzungen in der Person eines E!-ternte<strong>il</strong>s ver!angt. Letzteres ist zwar richtig, dennoch spricht gegendiese Auffassung, dass Art. 14 Abs. 1 der Konvention die Verpflichtungder Mitgliedstaaten an die entscheidende Tatsacheknüpft, dass der Staatsangehörigkeitserwerb per Geburt ohnejegliches Zutun und damit unabhöngig vom W<strong>il</strong>len des Kindesoder der Eltern stattfindet, also automatisch kraft Gesetzes. Diesist jedoch in den F5IIen des 4 Abs. 3 StAG der Fa<strong>il</strong>, da die Prüf ııngder Voraussetzungen von Amts wegen erfolgt und bel der Feststellungder Erfüllung dieser Voraussetzungen kraft Gesetzes einStaatsangehörigkeitserwerb eintritt, ohne dass die Eltern denautomatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit fürihr Kind ausschiagen können. 4' Überdies ist der Auffassung derBundesregierung zu widersprechen, dass es trotz der Verpflichtungaus Art. 14 des Ahkommens den Vertragsstaaten, die denGrundsatz derVermeidung von Mehrstaatigkeit anwenden, offensteht, bel den Betroenen naci, Erreichen der VolIjI ırigkeit denVerlust einer Staatsangehörigkeit herbeizuführen. 43 Denn fo!gteman dieserAuffassung, kSme das einer Umgehung der Verpflich-40 So auch de Groot, The European Convention on Nationality: a step towardsa his commune in the field of nationality Iaw, Maastricht iournal of Europeanand comparative Iaw, 2000, S. 117 it. (120).41 So knocke, S. 513 (o. Fn. 2).42 VgI. Haflbronner, NVwZ 2001, S. 1329 (1330).Siehe Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion derPDS vom 8.3.2000, BT-Drs. 1412784 und Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 1412871.126

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