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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLNDER- UND FLÜCHTLINGSRECIITBE lIRA6: einschlie(3tich der sozialen Förderung und wirtschaftlichen Bewe-REINHARD MARX gungsfreiheit und habe d ıe Möglichkeit, sich für das Land zu entscheiden,dem er sich strker verbunden fühle. Bezogen auf d ı ePrüfungsfrage, ob das eheliche Kind einer deutschen Mutter undeines ausIndischen Vaters durch Geburt dIe deutsche Staatsangehörigkeiterwerben soli, kommt das Bundesverfassuflgsgerichtzu dem Schluss, dass vom Standpunkt des betroffenen Kindesinsgesamt die Nachte<strong>il</strong>e der doppelten Staatsangehörigkeit nichtSO erheblich seien, dass sie das Kindesinteresse am Erwerb derStaatsangehörigkeit der deutschen Mutter überwögen. 15 Danachhat das Bundesverfassungsgericht dem Prinzip der vermeidungvon Mehrstaatigkeit keinen verfassungsrechtlichen Rang eingerumt,der den einfachen Gesetzgeber binden würde. 16 Vielmehrreferlert das Gericht den damais herrschenden Diskurs in dieserFrage, ohne daraus zwingende, aus der Verfassung folgende Verpflichtungenabzuleiten. Dem einfachen Gesetzgeber verbleibtvielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum, wobel er allerdingsaus der Wehrpflicht folgende LoyaIittskonfiikte der Bürger berücksichtigenmuss. Rein ordnungspolitische Gesichtspunkte habendanach aber nicht ein derartiges Gewicht, dass sie der gutbegründeten und nachvollziehbaren Ausweitung der AusnahmebestimmungenvomPrinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeitim Wege stehen würden.Gleichwohl hatte der Gesetzgeber bereits erstmals 1969 fürden Sollanspruch ausIndischer Ehegatten deutscher Staatsangehörigerdas Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeitgesetzlich festgeschrieben und hatten 1977 die Einbürgerungsrichtliniendieses Prinzip verallgemeinert. 1990 hat der Gesetzgeberdiese administrativen Vorgaben ebenfalis für das gesamtestaatsangehörigkeitsrecht vera<strong>il</strong>gemeinert.Der Gesetzgeber steht in dieser Frage yor der Aufgabe, dIeordnungspoiitische Komponente der einfachen Staatsangehörigkeitmit den anderen möglicherweise übergeordneten verfassungsrechtlichenoder verjassungspoiitischen Zielsetzungen15BVerfCE 37, 217 (256 f.) = NJW 1974,1609 = DÖV 1974, 774.16So auch Coes, Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, S.86 ft.170

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