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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTİJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -I AUSLANDER- UND FLÜCHTUNGSREC İITOL İTRAG: setzes fm Jahr 2005 0 giit ein one-stop shop-Verfahren. Danach istMARKUSPEEK nur noch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel zurAusübung elnerErwerbsttigkeit erforderl!ch, whrend früher Arbeitserlaubnisund Aufenthaltstitel durch getrennte Verwaltungsakte ertelitwurden. DIe Auslnderbehörde ist danach grundstzItch für dIeErte<strong>il</strong>ungderAuferıthaltstitelzustöndig; erlaubtderAufenthaltstitetallerdings die Aufnahme der Erwerbsttigkeit, so muss dieBehörde intern dIe Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiteinholen, dIe die arbeitsmarktlichen Gesichtspunkte prüft.51 Gegenüberdem Antragsteller tritt di e Bundesagentur hingegennicht in Erscheinung.5. Rechte 1m AufenthaltEine wichtige Frage für ausIndische Arbeitnehmer, di e zurAufnahme einer Erwerbsttigkeit 1m Aufnahmestaat zugelassenwurden, ist auch der Umfang der Rechte, die mit dem erte<strong>il</strong>tenAufenthaltstitel verbunden sind. 1m Rahmen dieser Darstellungkann und sol] nicht umfassend auf diesen Komplex eingegangenwerden. Es handeit sich jedoch um eine Frage, dIe in der Zuwanderungspolitikeine erhebliche Bedeutung hat, wie sich erst jüngst1m Zusammenbang mit der Verabschiedung der so genanntenBIue-Card-Richtlinfe gezeigt hat. 52 Auf der einen Seite setzt einerfolgversprechendes Werben um hochqualifizierte Migranten1m giobalen Wettbewerb voraus, dass diesen eine löngerfristigePerspektive mft entsprechend attraktiven Rahmenbedingungenfm Aufnahmeland geboten wird, andererseits ist gerade die Zuwanderungin den Arbeitsmarkt ein politisch sensibles Themagehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland undder USA.50Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelungdes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgem und Auslndemvom 30.7.2004, BGBI. 1(2004)1950.Hinsichtlich einiger Personengruppen ist die interne Bete<strong>il</strong>igung der Bundesagenturentbehrlich, so etwa bel der Zulassung von Hochqualifizierten.52Richtlinie 2009150/Ec des Rates vom 25.5.2009 über dIe Bedingungen fürdIe Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübungeiner hochqualiflzierten Beschftigung, ABI. L 155/17 VOm 18.6.2009.274

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