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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STAAJSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLANDER- UNU FÜCHTI.INGSRECHTBE İTRAG: DIe Ansicht der Fraktion der FDP des Landtags von Schles-REINHARD MR.X wig-Holstein, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichteszum Europischen Haftbefehl sel eine Neubewertungdes Optionsmodells erforderlich, we<strong>il</strong> dieses danach aisEntziehung der deutschen Staatsangehörigkeit zu qualiflzierensel, dürfte die Mehrheitsmeinung kaum in Frage stellen. Nachder Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichteS b<strong>il</strong>den d ıestaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, dIe für jeden Einzelnenmit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind, zugleichkonstituierende Grundiagen des gesamten Gemeinwesens. DerBeziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischenGemeinwesen entspreche es daher, dass der Bürger von diesergrundsötzlich nicht ausgeschlossen werden könne. 6 Damit wirdjedoch nicht in Frage gestelit, dass ein Verlust der deutschenStaatsangehörigkeit durch einen selbstverantworteten und freiw<strong>il</strong>ligenEntschluss herbeigeführt werden kann.DIe Frage stelit sich jedoch, ob dIe Sanktion, einen in Deutschandgeborenen deutschen Staatsangehörigen nach Ablauf von18 Jahren Aufenthalt die deutsche Staatsangehörigkeit wegzunehmen,wenn er sich Iediglich passiv verhölt, mit dem Grundgesetzvereinbar ist. Denn erk!rt er sich nicht, verliert er dIedeutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Ş 29 Abs. 2 Satz 2 StAG). Eineirgendwie geartete selbstverantwortete und freiw<strong>il</strong>lige Entscheidungwird damit tür den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeitnicht vorausgesetzt, vielmehr reicht hier-für bIoe Passivittaus. Demgegenüber setzen dIe VerIusttatbestnde des deutschenStaatssangehörigkeitsrechtes bis auf den Verlustgrund derAdoption eines Minderj5hrigen durch einen AusInder (vgl. Ş 27StAG) stets ein aktives, auf Abwendung von Deutschland gerichtetesVerhalten voraus, bio(es Nichtstun kann bel fortbestehenderBindung zu Deutschland also nicht den Verlust der deutschenStaatsangehörigkeit herbeiführen. Whrend darüber hinaus belEinbürgerungen aktive Bemühungen um Entlassung aus der bis-Art. 16, Rn 26 ff, Ş 29 Rn. 6; Haitbronner NvwZ 1999, 1273 f.; Bülow, in: StARKonı mentar, Te<strong>il</strong> 512,5. 1; Dre!er, Kommentar zum CG Art. 16 Rn 37ff.; Niester,ZAR 2007, 275 (276).' BverfcE 113, 273 (294).180

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