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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR HIIKUKIJNDAKI GÜNCEL GEL İŞMELERerscheint eine eingehende Anaiyse dieser Vorbehalte an dieser BEITRAG:Stelle ais entbehrUch. DIe geringe Praxisrelevanz solite jedoch WJASOINEIDERAnlass für eine Überprüfung der deutschen Rechtslage und gegebenenfalisfür eine Gesetzesnderung ıind anschliegendeRücknahme dieserVorbehalte geben.2. Der Vorbehait bezüglich Art. 22SchIiefIich hat dIe Bundesrepublik Deutschiand bel der Ratifikationdes Abkommens einen Vorbehait zu Art. 22 erkIrt, derzum Ziel hat, Wehrpflichtige mit mehrfacher Staatsangehörigkeityor einer Doppei- bzw. Mehrfachheranziehung zu bewahren.1m Wesentlichen besagt Art. 22 folgendes:1. Hat e[n Mehrstaater ersatzweise Ziv<strong>il</strong>dienst geleistetoder ist er von der Wehrpflicht befreit, so giit seine Mi-Iit5rdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat aiser-fülit, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt(Art. 22 lit. a) i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Kit. c).2. Ist eine Person Staatsangehöriger eines Vertragsstaats,der keine Wehrpfiicht vorsieht, so gIk ihre Wehrpflichtak erfülit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1mHoheitsgebiet dieses Vertragsstaats hat. Dennoch g<strong>il</strong>tibre Wehrpfiicht gegenüber einem Vertragsstaat oderVertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalisbesftzt und in denen Wehrpflicht vorgesehen ist,nicht ais erfülit, sofern nicht der gewöhnliche Aufenthaltbis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten wurde,das jeder betroffene Vertragsstaat bel der Unterzeichnungoder bel der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-oder Beitrittsurkunde notifizlert.3. Ebenso giit bel einer Person, die Staatsangehöriger einesVertragsstaats ist, der keine Wehrpflicht vorsieht,dIe Wehrpflicht ais erfülit, wenn die Person freiw<strong>il</strong>iig inden StreitkrMten des betreffenden Staates einen Wehrdienstvon mindestens dee gleichen tats5chlichen Gesamtdauerabgeleistet hat, wie sie für den aktiven Wehr-131

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