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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKİİJELI.E ENTWICKLLJNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AUSIANDER- UND FLÜCIITLINGSRECHT2. GrundeigentumserwerbFRAUKE BFMBERGAuch zu den rechtlichen Detafis des Grundeigentumserwerbsdurch Aus15nder wurde 1m Vorreferat bereits ausführlich Stellunggenommen. Folgende Eckpunkte sollen aus der Praxisperspektivenoch einmal aufgegriften werden: DIe Schlüsselnormen inHfnblick at ıf den Erwerb von Grundeigentum in der Türkel durchAuslnder b<strong>il</strong>den Art. 35 und 36 Grundbuch-Gesetz.' Hiernach istder Erwerb von Grundeigentum durch Auslnder in der Türkeiunter der Magabe des Gegenseitigkeitsprinzips sowie unter Beachtungvon Erwerbsbeschrnkungen bezüglich der Grö ge derzu erwerbenden Grundstücke in einer Provfnz bzw. Iandesweitsowie bezüglich der Lage der fraglichen Grundstücke möglich. inden vergangenen Jahren kam es wiederholt zur Befassung desVerfassungsgerichts mit Fragen der gesetzlichen Regelungenzum Grundeigentumserwerb durch Auslnder sowohi im Grundbuchgesetzselbst ais auch im Gesetz über ausl ğ ndiscbe Direktinvestitionen.Dabef hatte das Verfassungsgericht 3 zunchst einenTell der Vorschrift des Art. 35 des Grundbuchgesetzes für nichtigerkl ğrt, und zwar denjenigen, wonach der Ministerrat beschlieendarf, dIe für Auslnder geltende Erwerbsbeschrnkung von2,5 Hektar auf 30 Hektar zu erhöhen. Darüber hinaus war diejenigeRegelung von der Aufhebungsentscheidung betroffen, wonachdIe Obergrenze fOr den auslndischen Erwerb pro Provinzauf 5 Prom<strong>il</strong>le festgelegt werden kann.1m vergangenen Jahr stand dann Art. 3 des Gesetzes überausIndische Direktinvestitionen 1m Fokus des Kassationshofes.DIe Vorschrift, wonach türkische Gesellschaften mit ausl5ndischemKapital Grundstücke auf türkischem Boden erwerben dürfen,wurde aufgehoben, we<strong>il</strong> das Verfassungsgericht sie für zubreit angelegt und damft unbestimmt hielt.In der Praxis verunsicherten die AufhebungsentscheidungendIe zusündigen Behörden, sa dass es zur wiederholten Aussetzungder Bearbeitung von Antr5gen auf GrundbucheintragungTapu Kanunu Nr. 2644v. 22.12.1934, RC Nr. 2892 VOfli 29.12.1934.tJrte<strong>il</strong> des Verfassungsgerichts v. 11.4.2007, Az. 2006/35 E 2007158 K.494

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