12.07.2015 Views

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERDie Voraussetzungen für dIe Zuerkennung der Flüchtlings- BEFIRAG:eigenschaft und das Asylgrundrecht wurden bis zur Umsetzung SIMONE ALTder QRL in das deutsche Recht nahezu identisch ausgelegt. Nachder Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht haben siesich jedoch auseinanderentwickelt. DIe unterschiedliche Auslegungund Anwendung betrifft unter anderem die nichtstaatlichesowie die religiöse Verfolgung.aa. Nichtstaatliche VerfolgungVerfolgung 1m Sinne des Art. 16a GG und damit bislang auchdes Ş 60 Abs; 1 Aufenthc stelit sich ais poiftische dar, wenn sie- im Unterschied etwa zu einer privaten Verfotgung - einen öffentlichenBezug hat und von einem Trger überlegener, in derRegel hoheitiicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfenist. Politische Verfolgung ist somit grundstzIich staatliche VerfoIgung.8Unterschieden wird dabei zwischen unmittelbarer und mittelbarerstaatlicher Verfolgung.Unmfttelbar staatliche Verfolgung ist nicht nur Ver-folgungdurch den Staat, d.h. seine Amtstrger, sondern kann auchdurch quasi-staatliche Organisationen erfolgen, dte den Staatverdrngt haben und diesen auf einem bestimmten Territoriumersetzen. In einer Bürgerkriegssituation kann nach dem Fortfalider bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politischeVerfolgung ausgehen, wenn diese zumindest in einem Kemterritoriumein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabiitt undDauerhaftigkeit tats5chlich errichtet hat. Dabei schlie gt ein andauerndes5u geres Bürgerkriegsgeschehen das Bestehen einesstaatshnIichen Herrschaftsgefüges im Innem des beherrschtenGebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihmunterworfenen Verfolgten nicht zwingend aus. 88 Diese Verfol-87 VgI. BVerfCE 8o, S.315(333 f.).BVerfC, NvwZ 2000, S. ııbş (1166 f.) für Afghanistan unter der Herrschaftrivalisierender dans.379

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!