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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELi ŞMELER2. DIe Erklörung zu Art. 10 des Ahkommens BEITRAG:Die zweite ErkIrung Deutschlands betrifft Art. 10,nach die Antragsbearbeitung in angemessener Zeit 6' stattzuflndenhat, sowie die sog. Spötaussiedler und deren Aufnahme inDeutschland. SptaussiedIer62 sind deutsche Volkszugehörigemit vomialigem Wohnsitz in den ehemaligen Ostblockstaaten,d ıe im Rahmen eines speziellen Aufnahmeverfahrens 63 nachDeutschland übergesiedelt sind. E ş handelt sich mithin um sog.Statusdeutsche i.S.d. Art. 116 Abs. i GG. Sie genieen a<strong>il</strong>e Rechteund Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen, besitzen jedochnicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese .erwerben siegemâR der H 3 Nr. 4, 7 StAC am Ende des AufnahmeverfahreflSmit der Ausstellung der Bescheinigung zum Nachweis ihrer Spötaussiedlereigenschaftnach Ş 15 Abs. 1 oderAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes(BVFC).Mit dieser Erklrung wolite die Bundesregierung klarstellen,dass das Aufnahmeverfahren für sog. Sptaussiedlerbewerbersowie deren Ehegatten und Abkömmlinge rechtlich selbstndiggegenüber dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist,und dass die zum Te<strong>il</strong> bestehende mehrjhrige Wartezeit aufgrundder Kontingentierung der aufzunehmendenSpMaussiedlerkeinen VerstoB gegen Art. 10 des Abkommens darstellt.KATJASCHNEIDER61Der Wortlaut des Artiket 10- Bearbeitung der Antrge:Jeder Vertragsstoat stelft sicher, dos Antröge ouf Erwerb, Beibehattung,Veriust, Wiedererwerb oder 8esttigung der staatsangehörigkeit in angemessenerZeit bearbeitet werden.62Eine Legaldeflnition für Spötaussiedler findet sich in Ş 4 Bundesvertriebenengesetz(BVFC).Um in dIe Bundesrepubiik Deutschland einreisen und als Spötaussiedler anerkanntwerden zu können, benötigt man einen Aufnohmebescheid. DiesenerhIt man, wenn man in einem formalen schrift!ichen Aufnahmeverfahrefl,das 1m BVFG geregelt ist, seine deutsche Volkszugehörigkeit nachweist(z.B. durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, d ıe nicht in einemSprachkurs erworben sein dürfen). Nach der Einreise mit einem Aufnahmebescheiderhalten diese anerkannten SptaussiedIer und dIe in den At ıfnahmebescheideinbezogenen nichtdeutschen Fam<strong>il</strong>lenangehörigen eineBescheinigung zum Nachweis ihrer Spütoussfedlereigenschoft nach 15 Abs. 1oder Abs. 2 des BVFC.135

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