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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ Vf YABANCILAR HLJKLJKIJNDAK İ GÜNCEL GELİŞ MELERsicherungsabkommen 1 geschlossen. in dem deutsch-türkischen 8E[FRAG:Abkommen wird d ıe Gieichstellung der Staatsangehörigen bel GIRISTOPHAufenthalt in einem Vertragsstaat geregeit, der sachliche Gel- SIHUMA İHERtungsbereich,der Export von Leistungen und natürlich auch die HIWEBRANDadministrative Umsetzung.D ıe Gle ıchstellung der Staatsangehörigen der Vertragsstaatenin Art. 4 stelit d ıe Gleichbehandlung sicher. Diese Varschrifthat zur Konsequenz, dass z.B. in Deutschland dIe türkischenStaatsangehörigen wie deutsche Staatsangehörige zu behandeinsind. Umgekehrt g<strong>il</strong>t dies aber auch in Bezug auf deutscheStaatsangehörige, d ıe sich in der Türkel aufhalten und dIe inDeutschland Rechte erworben haben. Dies bedeutet, dass z.B.türkische Rückkehrer aus Deutschland in der Türkei so behandeltwerden müssen, wie deutsche Versicherte dIe sich in der Türkelaufhalten. Eine differenzierte Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeitist danach nicht zuIssig. Leistungseinschrnkungenfür Nichtdeutsche, wie sie te<strong>il</strong>weise das deutsche Rechtbel Aufenthalt im Ausland kennt, sind nach diesem Abkommenebenfalis nicht zuIssig, SO dass d ıe Rentenleistungen zu ı 00% erbrachtwerden müssen. Entsprechendes giit natürlich 1m umgekehrtenFa<strong>il</strong> für deutsche Staatsangehörige, d ıe Leistungen ausder Türkei in Deutschland bezlehen wolien.Der sachiiche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sichauf d ıe Kranken-, Renten- und Unfa<strong>il</strong>versicherung sowie das Kmdergeid.Wie bereits unter Ziffer 2 dargestellt, wirkt sich das Abkommenbesonders bel den grenzüberschreitenden Sachverhaltenaus.a. KrankenversicherungFür den Bereich der Krankenversicherung hat dies zur Folge,dass unabh5ngig von der Staatsangehörigkeit Versicherte, dIez.B. 1m deutschen System versichert sind, auch bel Aufenthalt' VgI. Das deutsch-türkische Abkornmen über soziale Sicherheit vom30.4.1964, BGBI. 1965 Il, S. 1170, zuletzt gendert durch das Zusatzabkommenvom 2.11.1984, BGBI. 1986 Il, S.1040.511

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