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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDA Ş LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞ MELERAusl5nder nicht von einer FernhaltemaRnahme gemE Art. 64 - BEITRAG68 AuG betroffen sein. ARKUS PEEX2. Aufentl ıait zur unselbstsündigen ErwerbstMigkeitDIe Steuerung der Einwanderung in d ıe Schweiz und nachDeutschland basiert auf einem nachfrageorientierten Ansatz.1m Unterschied zu Lndern wie beispielsweise Kanada oder eingeschrnktauch Australien, dIe AusInder bereits dann zum Arbeitsmarktzulassen, wenn diese gewisse Qualifikationen (z.B.B<strong>il</strong>dungsabschlüsse, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse) undandere persönliche Eigenschaften (z.B. Alter, Beziehungen zumAufnahmestaat) besitzen, dIe sie ein bestimmtes Punkteniveau ineinem Einstufungssystem erreichen lassen, setzt eine Zulassungzum schweizerischen und deutschen Arbeitsmarkt zwingend einkonkretes Stellenangebot voraus.16Wefteres gemeinsames Merkmal ist der so genannte InIndervorrang,wonach ein Stellenbewerber aus dem Ausland nurdann für einen bestimmten Arbeitsplatz zugelassen wird, wennder Arbeitgeber auf dem einheimischen Arbeitsmarkt keinengeeigneten Bewerber gefunden hat. 2' Dies setzt voraus, dassder Arbeitgeber ausreichende Suchbemül- ı ungen nachweist.8Zudem darf ein AusInder jewe<strong>il</strong>s nicht zu ungünstigeren Bedingungen(Lohn, Arbeitszeiten etc.) besch5ftigt werden ais einvergleichbarer inIndischer Arbeftnehmer. SchIieIich wird inbeiden Lndern abgewogen, inwieweit dIe Zulassung des aus-Indischen Arbeitnehmers 1m gesamtwirtschaftlichen Interessedes jewe<strong>il</strong>igen Aufnahmelandes liegt. Für die Zulassung zum26 vgi. zu den verschiedenen konzeptionellen Anstzen in der EinwanderungspolitikHa<strong>il</strong>bronner/Kos!owski, Models for Immigration Management Schemes,GMF Immigration Paper Series, Dezember 2008, http://www.gmfus.org//doc/GMF6657- ı mmigrationPaper 1210 Final.pdf (10.7.2009).27 Der Vorrang umfasst also a<strong>il</strong>e Personen, d ıe bereits berechtigt sind, auf demnationalen Arbeitsmarkt eine Beschftigung aufzunehmen, und somit auchPersonen aus anderen EU/EFTA-Staaten, vgl. Art. 21 AuG bzw. 39 Abs. 2AufenthG.Klaus, Ausiandische Personen als Arbeitnehn ıende, in: Uebersax/Rudin u.a.(Hrsg.), Auslr ıderrecht, 2. Aufiage 2009, S. 838 f.267

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