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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, Göç, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERdung von Mehrstaatigkeit 8 gesehen, obwohl Deutschland z.B. BE İTRAG:insbesondere 1m Verhöltnis zu tJnionsbürgern und Staatsangehörigender Schweiz vermehrt von diesem Grundsatz abrücktund Her d ıe Mehrstaatigkeit tolerlert (vgl. u Abs. 2 StAG). Auchin zahlreichen anderen Fllen wird dIe Mehrstaatigkeit hingenommen,etwa bel der EinbÜrgerung von Aussiedlern ( ŞŞ 7, 40StAG), bel der Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GGoder bel Kindem aus bi-nationalen Ehen ( Ş 4 Abs. 1 S. ı StAG).Auerdem war d ıe Bundesrepublik zwar zum Zeitpunkt derEinführung der Optionsregelung 1m Jahr 1999 noch Vertragsstaatdes Europischen Übereinkommens über dIe Verringerung derMehrstaatigkeit, sie hat dieses jedoch 1m Dezember 2001 gekündigt,so dass das Abkommen für Deutschland seit dem 22. Dezember2002 auer Kraft ist39 und mithin im Zeitpunkt der Ratiflzierungdes Europöischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeitim Jahr 2005 Ingst keine Bindungswirkung mehrfürDeutschland entfaltete. Das Europische Übereinkommen überdie Staatsangehörigkeit hingegen enthIt keinen a<strong>il</strong>gemeinenGrundsatz bzgl. der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Es l5sstvielmehr dIe Frage der Erwünschtheit oder UnerwÜnschtheitmehrfacher Staatsangehörigkeit offen und überIsst es den Mitgliedstaatenzu entscheiden, welche Politik sie diesbezüglich verfolgenmöchten, vgl. Art. 14 und 15 des Abkommens. Es verhltsich somit in der Frage der Vermeidbarkeit der MehrstaatigkeitK.ArJA SON E İ DERSiebe Gesetzesbegründung, BT-Drs. 141744, S. 4 und BT-Drs. 141533, S. 16und zuletzt bekraftigt in der Antwort der Bundesregierung auf dIe KleineAnfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20.5.2009, BT-Drs. 16/13321, S.2.vgt. http://conventions.coe.int[rreatylCommun/CherCheSig.aSP?NT=0438cCM=88DF=91111048cCLGER (15.6.2009); DIe Kündigung erfolgte aufgrundder Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes 1m iahr 1999, damitd ıe neu eingeführte Regelung zurgenerellen Hinnahme der Mehrstaatigkeitbel der Einbürgerung von Iinionsbürgem, wenn Gegenseitigkeit besteht,wirksam werden konnte; vgl. PresserkIrung der Bundesregierung vom20.9.2001, http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/70/56370/multi.htm (15.6.2009); bzgl. dem früheren Erfordemis der Gegenseitigkeit1m Verhltnis zu den einzelnen Staaten siehe Wiedemonn, Die Neuregelungdes deutschen Staatsangehörigkeitsrechts unter besonderer Berücksichtigungvon Rechtsfragen mehrfacher Staatsangehörigkeit, 2005,5. 188.125

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