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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTECi VE YABANCILAR H İJKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞ MELERNeben alI den genanntĞn Vorzügen besteht ein Mangel des 8EITRAG:Abkommens jedoch darin, dass es keine Lösungen bel Gesetzes- Wİ ASIHME İ DERkollisionen aufgrund yön Mehrstaatigkeit bzw. zum diplomatischenSchutz von Mehrstaatern 8 enthIt. Andererseits htte dieAufnahme solcher Bestimmungen möglicherweise den Rahmendes Abkommens gesprengt.3 .DIe Vertragsstaaten sowie der aktuelle Stand derRatiflzierungen ünd tinterzeichnungenNach Art. 27 Abs. ı S.. ı des Abkommenskönnen Vertragspartnerzum einen d ıe Mitgliedstaaten des Europarates 9 undzum andeten diejenigen Staaten sein, die an der AusarbeltungdesVertragswerkes mitgewirkt haben. Zu den Ietzteren gehörenArnienien, Aserbaidschan, Weifrussland, Bosnien-Herzegowina,Kanada, Georgien, der He<strong>il</strong>ige Stuhi, Kirgisien und die USA,'° welcheeinen Beobachterstatus im Europarat" haben bzw. hatten.8Zwar verweist das Abkommen in Art. 17 Abs. 2 und in Nr. 102 des Erüuterungsberichtsdes Europarates (explanatory report) zu diesem Abkomnıenauf völkerrecht!iche Vorschriften wie die 1-laager Konvention von 1930, gibtaber selbst keine Antworten auf d ıe zu diesem Themengebiet 1m Völkerrechtbestehenden Streitfragen, vgl. hierzu Hoitbronner, Staatsangehörigkeitsgesetz,4. AutI. 2005,5. 123 ff.Zurzeit (Stand Mai 2009) gibt es 47 Mitgliedstaaten des Europarates.10VgI. explanato ıy report, Nr. 141; http://conventions.coe.int/Treaty/en/Re -ports/Html/166.htm.Der Beobachterstatus emıöglicht es nichteuropischen Staaten, die bereitsind, mit dem Europarat zusammenzuarbeiten und die Grundsatze der Demokratieund des Vorrangs des Rechts sowie den Crundsatz, wonach fOrjede Person unter seiner Rechtsprechung die Menschenrechte und dieGrundfreiheiten gelten, zu respektieren, Beobachter in d ıe Fachausschüsse,zu den Konferenzen der Fachminister oder in dIe Parlan ıentarischeversammrung zu entsenden. Der Beobachterstatus verleiht jedoch keinenAnspruch atıf Vertretung im Ministerkomitee oder in der ParlamentarischenVersammlung, wenn nicht cin besonderer Beschluss dieser Organevorliegt. VgI. Statutarische Resolution (93) 26 des Ministerkomitees desEuroparates Ober den Beobachterstatus, angenommen vom Ministerkomiteeam 14.5.1993 in seiner 92. Sitzung. Beobachterstatus 1m Ministerkomiteehaben gegenwrtig Kanada (29.5.1996), der He<strong>il</strong>ige Stuhl (7.3.1970),Japan (20.11.1996), Mexiko (1.12.1999) sowie d ıe Vereinigten Staaten vonAmerika (10.1.1996). Beobachter aus nationalen Parlamenten bel der Par-117

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