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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKUELLE ENm1ckUJNGEN 1M srAA ı'SANGEHÜRIGKE ı TS - I AUSLANDER- UNU FLÜCRTUNGSRECHTBE İTRAG: Platz in der PrambeI 6 gefunden hat und damft ak eines der Leit-KATJASLENE İDER motive der Konvention eingeordnet werden kann.Gerechtfertigt wird dIe Ungleichbehandlung zum Tell auchmit der Annahme, das herkömmliche Abstammungsprinzip unddas 1999 ins deutsche Recht eingeführte iussoli-Prinzip beruhtenauf einer unterschiedlichen lntegrationsausgangslage: Whrendbel einem E ıwerb der Staatsangehörigkeit kraft Abstammungvon einem deutschen Eltemte<strong>il</strong> d ıe Verbundenheit mit Deutschlandin der Regel quasi in die Wiege gelegt sel und aufgrund derfam<strong>il</strong>i ğren Bindung auch lebenslang fortbestünde, existiere einesolche Bindung hingegen bel Kindern ausl5ndischer Eltern nichtoder nicht 1m gleichen Mae alkIn durch die Geburt im lnland.47Dieser Annahme kann zwar intuitiv grundstzlich nicht widersprochenwerden und auerdem sieht auch dIe Konvention gemğRArt. 7 Abs. ı lit. e) in der fehlenden Bindung zwischen demVertragsstaat und einem Staatsangehörigen efnen zul5ssigenVerlustgrund. Dennoch ist gegen diese Ansicht einzuwenden,dass dIe Optionsregelung in bestimmten Konstellationen auchdann zu einem Staatsangehörigkeitsverlust führt, obwohl einetats ğchliche Verbindung zwischen dem Betroffenem und derBundesrepublik existiert. 8 Auerdem ist dieser Optionszwangwohi kaum einer guten Integration bzw. dem Aufbau einer Bindungzu Deutschland zutrgIich, wenn den Betroftenen von Geburtan das Gefühl vern ıittelt wird, nicht gleichwertige Mitglieder46 VgI. PranıbeI, Satz 5.' I-iaübronner, NVwZ 2001,5.1329(1331); Knocke, S. 276 f. (o. Fn. 2).Ein Verlust trotz existierender Bindung zur Bundesrepublik ist zum Beispielmöglich, wenn der Betroftene sich zwar für die deutsche Staatsangehörigkeitentscheidet, aber obgleich (nachgewiesenen) Verlustes der anderenStaatsangehörigkeit die Erklrung der Beibehaltung zu spt bel der zust5ndigenBehörde eingeht. Cleiches giit, wenn die Unterlagen, die dem Nachweisder Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit dienen, verloren gegangensind. Nicht zu vergessen sind dIe Falle, in denen sich der Betroffenedurchaus Deutschland verbunden fühit, er sich aber aufgrund nachte<strong>il</strong>igerrechtlicher Konsequenzen, d ıe sich bel einem Vşzicht auf dIe andere aus-Indische Staatsangehörlgkeit im Heimatland der Eltern ergeben würden,für den Beibehalt der ausIndischen und niithin den Verlust der deutschenStaatsangehörigkeit entscheidet.128

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