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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTLJEE ENTWICKLUNGEN 1M STAArSANGEHÖRIGKEITS -I AUSLANDER- UND ELÜCHTLINGSRECIITBE İTRAG: Abs. 1 AsyIVfG). Einem Asylbewerber, der sich seit einem JahrSIMONEAU gestattet im Burıdesgebiet aufhIt, kann dIe Ausübung einer BeschftIgungfür unseIbstndige Ttigkeiten erlaubt werden. EineErlaubnis kann nur erte<strong>il</strong>t werden, wenn deutsche ArbeitnehmeroderAusInder, d ıe nach dem Recht der Europischen Union Anspruchauf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, für d ıeBeschöftigung nicht zur Ver-fügung stehen (sog. Vorrangprüfung;vgl. Ş 61 Abs. 2 AsyIVfG).Das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993 regeit, welcheLeistungen die Asylbewerber erhalten. 1m Rahmen der Asyirechtsreform1993 sind durch dieses Gesetz Asylbewerber ausdem Anwendungsbereich des Sozialh<strong>il</strong>ferechts ausgenommenworden. Das Asylbewerberle ıstungsgesetz geht von einemCrundbedarf aus, der dem zum Lebens ıınterhalt UnerIssIIchenentspricht. Durch den Ausschluss von der Soz ıalh<strong>il</strong>fe wurden d ıeLeistungsstandards herabgesenkt, 50 dass d ıe Grundleistungenunter dem Sozialh<strong>il</strong>fesatz liegen. GrundsMztich giit der Sachle ıstungsvorrang,d.h. Leistungen werden vorrangig n ıcht in Formvon Geid, sondern in Form von Sachen gewhrt.Die Regelung des ScI-ı ulbesuchs I ıegt in der I-lohe ıt der Bundeslğnder. Dabe ı erstreckt sich in manchen BundesIndern d ıeSchulpflicht auch auf d ıe K ınder von Asylbewerbern. in anderenBundesl ğ ndern ıst der Besuch der Schule tür Kinder von Asyibewerbernmögl ıch, auctı wenn ke ıne Schulpflicht besteht.Il. Rechte Asylberechtigter und der Personen,denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurdeAsyiberecl-ıtigte genie(en ebenfalis die Rechtsstellung nachder GFK ( Ş 2 Abs. 1 AsyIVfG). Asylberecht ıgte und Flüchtlingeerhalten Abschiebeschutz gem. Ş Go Abs. 1 Aufenthc129 und d ıeRechte nach Art. 2 bis 34 GFK.129 Ş 6o Abs. 1 Aufenthc setzt das Refoulement-Verbot des Art. 33 Nr. 1 GFK incieutsches Recht um.390

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