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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUELLE ENTWICKIUNGEN 1M STAATSANGEKÖRIGKEITS -, AUSLM4DER- UND FLÜCHTUNGSRECIITBEIJRAG: he İfsbeiehrung oder Schriftform bedürfen noch ein dem Re-MAR(R YUmonstrationsverfahren vergleichbares ,,Quasi-Widerspruchsverfahren"vorgesehen ist. Vor a<strong>il</strong>em ist dIe Versagung von Crenz-Visa unanfechtbar, 50 dass jede Rechtsschutzmöghchkeft in diesemFalI ausgeschiossen wird. Dies führt 1m Hinbhck auf Art. 19Abs. 4 GC ebenfalls zu Zweifein an der Verfassungsmf4igkeitdieser Bestimmung.10Zun5chst ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Ş 14Abs.2 AufenthG d ıe Bundespolizeibehörden nur ausnahmsweisedIe Möglichkeit zur Erteiiung von Visa an der Grenze haben,sowelt eine Zurückweisung unb<strong>il</strong>lig erschiene oder den interessender Bundesrepublik zuwlderliefe. 21 Durch den Anfechtungsausschiusswird die verfahrensrechtl ıche Möglichkeit zurGeltendmachung einer etwaigen Rechtsverletzung substantie<strong>il</strong>eingeschr5nkt. DIe gegen dIe Vorschrift auf der Grundlage vonArt. 19 Abs. 4 GG erhobenen verfassungsrecht ıichen Einwndegreifen jedoch bel nherer Betrachtung nicht durch oder lassensich im Hinbiick auf die Unanfechtbarkelt der Versagung von Visadurch verfassungskonforme Korrekturen hnlich wie bel der Visumsversagungdurch Ausiandsvertretungen beseitigen. DiesIiegt unter anderem auch daran, dass die Entscheidung nacl- ı 14Abs. 2 AufenthG im verfahrensrechtiichen Sinne keine typischeErmessensentscheidung darste<strong>il</strong>t, we<strong>il</strong> eine eingehende Abwgungalier vorliegenden Umstnde - wie sie sowohl Ş 40 VwVfCals auch Ş 114 VwGO zugrunde liegtz2 - weder stattfindet nochgesetzlich vorgeseheniSt. 23Ahnlich wie bel der Visumsversagungdurch Ausiandsvertretungen kann iediglich in Ausnahmeföllen,wenn gravierend gegen das W<strong>il</strong>ikür- und Diskriminierungsverbotdes Grundgesetzes verstoEen worden ist, unmittelbar auchgegen eine Versagung eines Grenzvisums vorgegangen werden.Damit lieRe sich 1m 1-1 inblick auf d ıe verfassungsrechti ıchen Anfor-20Z.B. Renner, AusiR, 83 AufenthG, Rn. 2; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, 83Rn.3.21VgI. Funke-Kaiser, GK-Aufenthc, 83 Rn. 3.n VgI.Kopp/Ramsauer, Ş 40, Rdnr. <strong>il</strong> ff. (o. En. 14); Rerınert, 114, Rdnr. la u.16 ff. (o. Fn. 9).VgI. J-lallbronner, AusIR-Içomrnentar, Bd. 1, 14, Rdnr. 45f. u. 83, Rdnr. <strong>il</strong>.570

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