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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STMJSANGEHÖRIGKEItS -. AIJSLMIDER- UND FLÜCKTLINGSRECE İTBE İTRAG: erst mit VoIIjhrigkeit seiner Optionspflicht nachkommen muss,KAY HAILBRONNER eine Reihe verfassungsrechtiicher und auch rechtspoiitischer Fragenauf. 6 Die Regelung des Ş 29 5MG sieht yor, dass ein ,,Ius-soli-Deutscher" mit Erreichen der VoIljhrigkeit erklren muss, ab erdIe deutsche oder die aus ı ndische Staatsangehörigkeit behaltenw<strong>il</strong>i. Entscheidet er sich mit der ErkIrung für die ausl ğndischeStaatsangehörigkeit, geht dIe deutsche Staatsangehörigkeit mitdem Zugang der ErkIrung bel der zustndigen Behörde verloren.Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn er bis zur Vollendung des23. Lebensjahres keine ErkIrung abgegeben hat. in dEesem Falikann davon ausgegangen werden, dass er kein Interesse an derBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit hat und keineAnstrengungen unternommen hat, die auslndische aufzugeben;über diese Rechtsfolge wird er mit Erreichen der Vollj5hrigkeitschriftlich belehrt.In der Praxis aber wird der Auslnder wohi zumeist erkiren,die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. in diesemFa<strong>il</strong> ist er grundstzIich verpflichtet, die Aufgabe oder denVerlust der auslndischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.Ş 29 Abs. 2 5.2 siehtvor, dass, wenn der Nachweis nicht bis zurVoliendungdes 23. Lebensjahres geführt wird, die deutsche Staatsangehörigkeitverloren geht, es sel denn, dass der Deutsche vorherauf Antrag die schriftliche Genehmigung der zustndigen Behördeauf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung)erhalten hat. Um verfassungsrechtiichenBedenken im Hinblick auf das Verbot der unzuissigen EntziehungderdeutschenStaatsangehörigkeitzubegegnen,sieht29Abs. 4yor, dass die Beibehaltungsgenehmigung nach Abs. 3 zu erte<strong>il</strong>enist,wenndieAufgabe oder derVerIustderauslndischen Staatsangehörigkeitnicht mögiich oder nicht zumutbar ist, oder bel einerEinbürgerung nach Ş 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen ware.Nicht ausdrückiich geregeit ist der Fali, dass ein Ausiander erklört,die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, und er a<strong>il</strong>eAnstrengungen untemimmt, seine auslöndische Staatsangehö-6 VgI. zur Kritik am Optionsmodell Dornts, ZRP 2001, 5.547 ff.;vgi. zum Optionsmodeliauch Masing, S.37 ff., 61 fr.

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