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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ MüLrEC1 VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞ MELERund d ıe Einrumung weitgehender Rechte for ausIndische Ar- BE[1RAbe[tnehmer dementsprechend umstrftten. ?MRKVSPE[KDIe Schweiz erteIt ausIndischen Arbeitnehmern je nachDauer des vorgesehenen Aufenthalts entweder eine Kurzaufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungmit einer Geltungsdauer von maximal einemJahr oder eine Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligung für Ingere Aufenthalte.DIe Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligung wird in der Regel für ein Jahr ausgestelltund kann danach jhrIich verIngert werden. Verbunden mitder Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligung ist das Recht atıf volle geografischeund weitgehende berufliche MobiIitt. Lediglich der Wechsel indIe SeIbststndigkeft ist beschrnkt. 3 Hingegen ist d ıe berufhcheund geograflsche MobiIitt für Inhaber einer Kurzaufenthaltsbew<strong>il</strong>ligungbeschrânkt. 54 Frühestens nach fünf und regelm5l3ignach zehn Jahren kann einem Ausl5nder dIe Niederlassungsbew<strong>il</strong>ligungerte<strong>il</strong>t werden, dIe unbefristet giit und uneingeschr5nkteberufliche und geografische MobiIitt verleiht.55In Deutschland erhIt ein ausIndischer Erwerbsttiger regeImigzunöchst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Geltungsdauerdieses Tite İs richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts,insbesondere nach der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags.Sofern die Ertei!ungsvoraussetzungen weiterhin gegebensind, wird die Aufenthaltsbew<strong>il</strong>ligung verl5ngert. Die Aufenthaltserlaubnisist grunds5tzlich für das gesamte Bundesgebietgültig, allerdings gewhrt sie keine berufiiche Mob<strong>il</strong>it5t. Darüberhinaus sind weitere Nebenbestimmungen möglich, d ıe Vernderungender Erwerbsttigkeit einschrnken, sa beispielsweiseAufiagen hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort. 56 NachregeImRig fünf Jahren kann einem AuslSnder eine unbefristeteNiederlassungserlaubnis erte<strong>il</strong>t werden, dIe d ıe volle beruflicheund geografische MobiI[tt gewhrt. Sofern die gesetzlichenVoraussetzungen für d ıe Erte<strong>il</strong> ııng der Niederlassungserlaubniserfüllt sind, hat der Auslnder einen Rechtsanspruch atıf Ertel-Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 und 3 AuG.Art. 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AuG.5'Art. 34,37 Abs. 3 und 38 Abs. 4 AuG.Ş 13 8eschftigungsverfahrensverordnung.275

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