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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ UK, GÜÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR HI İ KIJKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERIl. Zuwanderung aus der EliDie Regein für d ıe Zuwanderung von Erwerbstt İgen ausStaaten der Europischen Union unterscheiden sich einigen Jahrennur noch ini Deta<strong>il</strong>. Zwar ist die Schweiz kein Mitgliedstaatder EU, jedoch ist sie über völkerrechtliche Abkommen eng mitdieser verknüptt. 1m Migrat İonsbereich ist das Abkommen vom21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschafteinerseits und der Europ5ischen Gemeinschaft und ihren Mitgİiedstaaten andererseits über die Fre İzüg İgkeitl das wichtigstevölkerrechtliche Instrument zur Steuerung der Migration zwischenden Vertragsparteien. Aufgrund der monistischen Völkerrechtstraditionist das Abkommen in der Schweiz unmittelbaranwendbar' und gew5hrt Staatsangehörigen der EU-Mitgiiedstaaten3 unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Aufenthaltsowie den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt.Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und gewöhrtmnsbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmem,4d İe einen Arbeitsvertrag in der Schweiz vorweisen können, dasRecht auf Aufenthalt und die Gleichbehandlung mit SchweizerStaatsangehörigen. In vollem Umfang gIk die Personenfreizügigkeitallerdings erst seit dem 1. Juni 2007 und bislang auch nurBEITEAG:PLEK.SR 0.142.112.681. Veröffentljcht in AB İ. L 114/6 vom 3b.4.2002 bzw. BB İ . 1999,7027 oder abrufbar unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/co_ ı42_ıı z_681 .html.2 Grossen/Döpp, Sonderrege İungen für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten,in: Uebersax/Rudin u.a. (Hrsg.), Auslanderrecht, 2. Auflage2009, S. 139.Sowie den Staaten der EFTA (Norwegen, island und Uechtenstein), vgl.Abkommen zur Anderung des übereinkommens zur Errichtung der EuropischenFreihandelsassoziation vom 21.6.2001 (Vaduzer Abkornmen), insbesondereAnhang K, AS 2003, 2685; SR 0.632.31.1m Folgenden wird aus Griinden der besseren Lesbarkeit jewe<strong>il</strong>s nur diemnniiche Form verwendet. D ıe weibliche Person ist seIbstverstndIich jewelismitgemeint.Der Verfasser ist W ıssenschaft İ icher Mitarbeiter des Bundesamts für Migration,Bern. Der Artikel gibt aussch İie İ Iich dIe persönliche Meinung des Autorswieder und nicht d ıe des Bundesamts für Migration.261

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