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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AICFUFIE ENTWICKUJNGEN 1M STMTSANGEIIÖRIGKEITS -, AUSLiNDER- UND FLÜCHrLINGSRECHTBEIIRAG: gegenüber 17 der insgesamt 27 EU-Mitgiiedstaaten, nmhch für(MRKUS PEEK Staatsangehörige der 15 ,,alten" Mitgliedstaaten 5 sowie von Maltaund Zypern. Nach Erweiterung des Freizügigkeitsabkommensauf die neu der EU beigetretenen mittel- und osteuropischenStaaten 6 wurden zunchst Übergangsfristen vereinbart, die yora<strong>il</strong>em für Erwerbsttige Einschrnkungen vorsehen! Diese Übergangsphasehat dIe Schweiz erst kürzlich bis Ende Mal 2011 verl5ngert.Danach giit auch für Staatsangehörige dieser Lnder dieFreizügigkeit uneingeschrnkt. Die vorerst letzte Erweiterungdes Freizügigkeitsabkommens ist am ı . Juni 2009 in Kraft getreten.8 Damit wurden auch Bulgarien und RumSnien in das Abkommenmiteinbezogen, wenn auch ebenfalis mit der Vereinbarungvon übergangsregelungen, dIe 1m Falle dieser Staaten bis EndeMai 2016 verl5ngert werden können.9DIe Übergangsregelungen beinhalten insbesondere eine Beschr5nkungdes Zugangs zum Arbeitsmarkt. Wöhrend d ıe volleFreizügigkeit einen gleichberechtigten Zugang zum schweizerischenArbeitsmarkt bedeutet, beinhalten dIe Übergangsregelungeneine Art Einlasskontrolle. Danach werden Arbeitnehmer ausden betroffenen Staaten nur dann zum Arbeitsmarkt zugelassen,wenn die freie Stelle nicht mit einem Arbeitnehmer besetzt werdenkann, der bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarktverfügbar ist2 0 Zudem wird kontrolliert, ob dIe branchenüblichenLohn- und Arbeitsbedingungen eingehaiten sind. Letztlich gibtFinnland, Schweden, Dnemark, Vereinigtes Königreich, Irland, Niederlande,Deutschland, Belgien, LuxembuRc, Frankreich, Österreich, Portugal,Spanien, Italien und Griechen İ and.6Durch Protokoll 1 zum Freizügigkeitsabkommen, AB İ. L 89/30 von, 28.3.2006,wurde das Freizügigkeitsabkomrnen auf Estland, Lettland, Litauen, Polen,Tschechien, Slowakei, Ungarn und Siowenien, sowie auf Malta und Zypernerweitert. FOr dEe beiden zuletzt genannten Staaten gelten allerdings keineÜbergangsrege İ ungen.Vgl. Art. ıo Abs. la, 2a, 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens.8Durch ProtokolE Il zum Freizügigkeitsabkommen, ABI. L 124153 vom20.5.2009; SR 0.142.112.681.1.VgI. Art. 10 Abs. ı b, 2b, 3b und 4c des Freizügigkeitsabkommens.10Schweizer Staatsangehörige und Aus İ nder, d ıe bereits zur Erwerbsttigkeitin der Schweiz berechtigt sind.VCA

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