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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKUKUNDAKI GÜNUL GELi ŞMEI.ERDie ZahI subsidir Schutzberechtigter belief sich 2005 auf BEITMG:1,4% (657), für 2006 2,0% (603) und für d ıe Jahre 2007 und 2008 SIMONEAUauf 2,4% (673) bzw. 2,7% (562) der FlIe.Ablehnende Entscheidungen ergingen 2005 in 57,1% der Flle(27.452), 2006 in 57,8% (17.781) sowie in den Jahren 2007 und2008 in 44,6% (12.749) bzw. 32,5% (6.761) der F!le.Bel den übrigen Entscheidungen handeit es sich um formelleEntscheidungen, dEe beispielsweise Überstellungen von Asylbewerbemin einen anderen für dEe Durchführung des Asylverfahrenszustndigen Mitgliedstaat nach der Dublin 1I-Verordnung'22betreffen.Ili. ImmigrantenDer Begriff des Immigranten stellt keinen Rechtsbegr<strong>il</strong>T nachdeutschem Recht dar. Das Aufenthaltsgesetz dient der Steuerungund Begrenzung des Zuzugs von Auslndern in die BundesrepublikDeutschland. Dabei ermöglicht und gestaltet es Zuwanderungunter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfahigkeitsowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischenInteressen und dient zugleich der Erfüllung der humanitarenVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ( Ş 1 Abs. 1 AufenthG).Das Aufenthaltsgesetz definiert seinen Anwendungsbereichdurch den Begriff des Auslönders und unterscheidet hinsichtlichder Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt nachden von diesen angestrebten Aufenthaltszwecken. Danach istjederAusiönder, der nicht Deutscher ist, wer also weder d ıe deutscheStaatsangehörigkeit besitzt noch ais Fiüchtling oder Vertriebenerdeutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatteoder Abkömmling in dem Gebiet des deutschen Reiches in denGrenzen vom 31. Dezember1937Aufnahme gefunden hat; hierzuz5hlen auch Staatenlose ( 2 Abs. 1 Aufenthc i.V.m. Art. 116 Abs. 1GG). Spezielle Regelungen enthalt das Gesetz über die allgemeineFreizügigkeit für Unionsbürger. Ais angestrebte Aufenthalts-122 S. zur Dublin II-Verordnung Fn. 64.387

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