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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUELLE ENTWI(KLUNGEN 1M STAMSANGEHÖRIGKEITS -, AUSUNDER- UND FLÜCH İ LINGSRECHTBEIİ RAG: über eine formale Berufsqualifikation verfügen soIIten. 6 AhnlichMARKUS '(EK wie in Deutschland bestehen zudem gewisse Erleichterungen fOrAu-pair-Krfte, Praktikanten etc.b. Zulassung von Personen mit qualifizierterBerufsausb<strong>il</strong>dungDer gröl3te systematische Unterschied in den ZulassungsregeinDeutschlands und der Schweiz besteht fm Bereich qualifizierterMigranten. Nach dem schweizerischen AusIndergesetzist die Zulassung von qualifizierten aus İ ndischen ArbeitskrftengrundsStzlich möglich, wenn dIe oben genannten aligemeinenVoraussetzungen wie beispielsweise der Inlöndervorrang erfüutsind und dte Kontingente noch nicht ausgeschöpft wurden.Dabel gibt es keine formelle Beschrönkung auf bestimmte Berufsgruppen,allerdings eine klare Bevorzugung von besondershoch qualifizierten ıınd/oder spezialisierten Personen. 37 DIe Beurte<strong>il</strong>ung,inwieweit dIe Zulassung einer bestimmten Person 1mgesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, ist dabei weitgehend denzustöndigen Behörden überlassen, d ıe insofern einen betrğ chtlichenErmessensspielraum haben.Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz ist hingegen auchdie Zulassung von qualifizierten Arbeitskr5ften nur dann mög-Iich, wenn dies für bestimmte Berufe oder Qualiflkationen durchRechtsverordnung explizit ermöglicht wurde oder wenn 1m begründetenEinzelfaII ein öfientliches Interesse an der Beschöftigungeines bestimmten Auslönders besteht. 3' DIe Nichtzulassungb<strong>il</strong>det nach diesem System dIe Regel, wöhrend dIe Zulassung diesystematische Ausnahme darstellt.36Art. 23 Abs. 3 AuG.VgF. Art. 23 Abs. 1 AuG. Ak Beispiele für Q ııalifikationen, d ıe eine zuzulassendePerson regeImig besitzen solite, nennen die Weisungen des Bundesamtsfür Migration unter Punkt 4.3.4: ,,Universitütsabsch)uss, Fachhochschuldiplom,besondere faclıliche Ausb<strong>il</strong>dung mit mehrjöhriger Berufserfahrung,Beruf mit Zusatzausbifdung, ausserordentiiche, unerföss!icP ıe Spezia!kenntnissein spezifischen Bereichen".18 Abs. 4 Aufenthc.270

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