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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AXTUELLE ENm1CKLUNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGKE İrS -, AUSLANDER- UND FLÜCKTUNGSRE(HTBEITRAG schrnkungen begründet sind. D.h. konkret, Versicherte, dIe inOIRJSTOPH der Türkei ihren gewöhnlichen Aufenthait haben, können nurSCHUMMHER- dann eine InvaIidittsrente erhalten, wenn sie nicht mehr in derHI[OEBRAND Lage sind, mindestens drel Stunden tgIich eine Erwerbsütigkeitauszuüben. DIe Invaiiditötsrente wegen te<strong>il</strong>weiser Erwerbsminderungkann nach dem Abkommen jedoch nur bel Aufenthalt inDeutschiand gewhr-t werden. Sie wird nur gewhrt, wenn derBetroffene zwar drel aber weniger ak sechs Stunden tgIich arbeitenkann und der aligemeine Arbeitsmarkt für eine Te<strong>il</strong>zeitttigkeitverschlossen ist. Das hat seinen Grund in der Tatsache,dass das Abkommen Iedigiich dIe Gieichsteliung der Personen regeit,nicht jedoch dIe Gleichstellung der Staatsgebiete. Dadurchwird derAufenthalt in Bezug auf dIe Invalidittsrenten in der Türkeinicht dem Aufenthalt in Deutschiand gleichgestellt. Diese Einschrnkungist nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung überdie Rückkehr. Diese Besonderheit giit jedoch für deutsche undtürkische Staatsangehörige in gieicher Weise. Das eurapischeRecht kennt eine solche Beschrnkung allerdings nicht.Insgesamt konnten nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung2008, Band 173, insgesamt 48.075 Renten miteinem Gesamtvolumen von 254 Mb. Euro in der Türkei gezahitwerden. Diese Zahi wird in den nchsten Jahren sicher weiter ansteigen,da doch immer mehr Türken der ersten Ceneratbon wiederinihre Heimat zurückkehren.d. Sonderproblem: DIe BeitragserstattungEine besondere Regelung enthIt das Abkommen zur Beitragserstattung.Das deutsche Recht sieht var, dass Personen,die nicht zurfreiwi<strong>il</strong>igen Versicherung in Deutschland berechtigtsind, das Recht auf Rückerstattung ihrer selbst entrichteten Beltrgehaben. Nach Ş 210 5GB Vi ist dieses Recht gegeben, wenn24 Monate nach Beendigung einerTtigkeit keine versicherungspflichtigeTtigkeit mehr ausgeübt wurde und kein Recht zur Entrichtungfreiw<strong>il</strong>liger Beitrge besteht. Das Abkommen sieht nunyor, dass türkische Staatsangehörige, dIe sich auerhalb Deutschlandsaufhalten, kein Recht zur Entrichtung freiw<strong>il</strong>liger Beitrge514

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