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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKUE1LE ENTWICKIUNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGKEIrS -, AUSL£NDER- UND FLÜCHTIINGSRECIITBE[IRAG: keit, dass der betroffene Auslnder gegen dIe VisumsversagungMARCELKUschriftlich se[ne Einwnde forrnuliert und damit eine 50 genannte,,Remonstration" (=Antrag auf Nachkorrektur) einlegt. Allerdingsbesteht diese Möglichkeit bel Touristen-Visa nicht. NachAbschluss des Remonstratjonsverfa[ ırens und Aufrechterhaltungder ıırsprünglichen Entscheidung ergeht ein förmlicherAblehnungsbescheld mrt Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.Dieser ist innerhalb der dafür vorgesehenen Klagefrist(Ş 74 VwGO) von einem Monat yor dem VG Berlin mit einer Verpflichtungsklageanzugreifen. Der wichtigste Grund, weshalb dIeursprüngliche Ablehnung eines Visumsantrags weder begründetnoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird, Iiegt darin,dass es in der Regel keinen subjektiven Anspruch auf Erte<strong>il</strong>ungeines Visums gibt. 12 Ausnahmen können lediglich bel grundrecht-Iich überlagerten Föllen, etwa 1m Rahmen der Fam<strong>il</strong>ienzusammenführung(Art. 6 GG), bestehen. Dies hat wiederum zur Folge,dass 1m Regeifall eine von der ,,öffentlichen Gewalt" ausgehendeVerletzung I.S. von Art. 19 Abs. 4 GG nicht anzunehmen ist. Zudemist der durch mehrere 100.000 Visumsantrge 1m Jahr entstehendeVerwaltungsaufwand als 50 gro g einzustufen, dass derGesetzgeber befürchtet, hohe verfahrensrechtliche Anforderungenan dIe Versagungsentschedung würden dIe admfnistrativenMöglichkeiten der Auslandsvertretungen bei Weitem überspannen.Au gerdem ist angesichts eines so groen Fallaufkommensbei förmlfcher Anordnung einer Begründungsverpfiichtung auchdaran zu zweifeln, ob dIe dann gegebenen Begründungen hinreichendenEinzelfallbezug aufweisen oder sich nicht doch nurin pauschalen oder standardisierten Formullerungen erschöpfenwürcjen. in einer VieizahJ von FIIen würde es darauf hinauslaufen,dass dIe Rückkehrabsicht des Antragsteliers, für dEe er selbstbeweispflichtig ist, nid- ıt hinreichend konkret und glaubhaft dargetanist oder sonstige Zweifel daran bestehen. 13 DIe bisherigePraxis hat bislang noch keine Beanstandungen durch dIe deut-12Z.B. VG Berlin V. 17.6.2004, 14V 26.03, juris.vgl. BVerwG V. 21.10.1996, NVWZ-RR 1997, S. 67; OVC Berlin-Brandenburg v.14.9.2007,2 N 38.07, juris; eingehend HalIbronner, AusIR-Kommentar, Bd. 1,6, Rdnr. 65 ff.566

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