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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKJUEU.E ENMICNwNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLANDER- UND FÜCH1 İINGSREOITBE İTRAG: oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates. Ein weiterer Vor-KATJASCHNEIDER bebatt betrifft Art. 22, d.h. d ıe Befreiung von der MiIitrdienstpflicht.Zunchst werden d ıe Vorbehalte bezüglich Art. 7 des AbkommenserIutert.Die drei Vorbehalte bezüglich Art. 7 des Abkommensa. DIe Optionsregelung des Ş 29 StAG und derVorbehait zu Art 7Der erste seitens Deutschlands zu dieser Vorschrift abgegebeneVorbehait betrifft nach dem 31. Dezember 1999 in Deutschlandgeborene Kinder ausIndischer Staatsangehöriger, dIe120sung eines Vertragsstaats:t. ün Vertragsstaat darf in seinem innerstaathchen Recht nicht den Verlustder Staatscıngehörigkeit kraft Gesetzes oder auf seine Veranlassung vorsehen,au$er in folgenden Fdllen:ü. freiwiffiger Erwerb einer anderen Staotsangehörigkeit;b. Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats durch argfistiges Verhaken, falsche Anga ben oder dIe Verschleierung einer erhebhchen Tatsache,d ıe dem Antragsteller zuzurechnen sind;c. freiw<strong>il</strong>liger Dienst in auslündischen Streitkröften;d. Verhalten, dos den wesentlicfıen Interesserı des Vertrogsstaats in schwerwiegenderWeise abtröglich ist;e. Fehlen einer echten Birıdung zwischen dem Vertragsstaat und einem Stoatsangehörigenmit gewöhn!ichem Aufenthalt im Ausiond;f. Feststellung wöhrend der Minderjöhrigkeit eines Kindes, dofi dIe durch innerstaatlichesRecht bestimmten Voraussetzungen, dIe zum Erwerb derStaatsangehörigkeit des Vertrogsstoats kraft Cesetzes geffihrt haberi,nicht mehr erfOlIt sind;g. Adoption eines Kindes, wenn dieses die auslöndische Staatsangehörigkeiteines oder beider adoptierenden Elternte<strong>il</strong>e erwirbt oder besitzt.2. Ein Vertragsstaat kann - auj3er in den Föflen des Absatzes 1 Bud ıstaben cund d - den Verfust seiner Staatsangehörigkeit fOr Minder vorsehen, derenEltern diese Staatsangehörigkeit vertieren. Minder verlieren fedoch dieseStaatsongehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteite sie beibehült.3. Ein Vertragsstaat dal - au$er in den in Absotz t Buchstabe b genanrı tenFöflen - in seinem innerstaatJichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeitrıach deri Absötzen t und 2 nicht vorseherı, wenn der Betrefiende dadurchstaatenlos würde.

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