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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJEU.F ENTW İCKLUNGEN 1M STAATSANGEKÖRIGKEITS -, AIJS İANDER- UND FLÜCHTUNGSRECHTBE İTRAG: Iingseigenschaft erfüllen, können subsidiren Schutzboa erhalten.SIMONE ALT Subsidirer Schutz wird in Deutschland durch dIe Feststellung einesAbschiebungsverbotes nach Ş 6o Abs. 2,3,5 oder 7 Aufenthcsowie die Erte<strong>il</strong>ung eines befristeten Aufenthaltstitels nach 25Abs. 3 AufenthG bol gewöhrt.102Nach Stellung eines Asyiantrages ist das Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge auch für d ıe Prüfung der Abschiebungsverbotenach Ş 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Aufenthc zustndig ( Ş 24Abs. 2 AsyIVfG). Diese können jedoch auch unabhngig von einemAsyiverfahren geltend gemacht werden. Die Prüfung fölit dann ind ıe Zustöndigkeit derAusInderbehörde, d ıe jedoch unter Bete<strong>il</strong>igungdes Bundesamtes entscheidet (vgl. Ş 24 Abs. 2 AsyIVfG, Ş 72Abs. 2 Aufenthc).1m Folgenden werden kurz d ıe einzelnen Abschiebungsverbotedargestelit.Neben derGFK gewhren Art. 3 der Europischen Menschenrechtskonvention(EMRK)13, Art. 3 der UN-Anti-Folter-Konvention104und Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche undpolitische Rechte 105 Schutz yor Zurückweisung (Refoulement).Deren Umsetzung erfolgte in Deutschland mitteis eines Abschiebungsverbotesim Fali der in einem Staat bestehenden konkretenGefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender100vgI. zum Begrifi des subsidiren Schutzes Marx, Handbucl- ı zur Quakfikationsrichtlinie,Flüchtlingsanerkennung und subsidirer Schutzstatus, 35Rn. 6ff.101Sind dIe Tatbestandsvoraussetzungen eines der in Ş 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7AırfenthG aufgeführten Abschiebungsverbote erfülit, so ist ini Regeifali einbefristeter Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 3 AufenthG zu gewhren.102 Es gibt jedoch keine Bestimmung, dIe den subsidiren Schutzstatus an sichzuerkennt, wie dies bel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Faliist; s. hierzu und zur Frage der Vereinbarkeit mit der QRL Ban WFo!tz, Be<strong>il</strong>agezum Asylmagazin 12/2008, 5.2, abrufbar unter www.asy İ .net (15.9.2009).103Europische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Crundfreiheitenvom 4.11.1950, BGBI. 2002 11 , S. 1055.'04Übereinkommen gegen Folter und andere grausanıe, unmenschliche oderemledrigende Behand İ ung oder Strafe vom 10.12.1984, BCBI. 1990 Il, 5.247.105Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966,BGBI. 1 973 11, S. 1534.382

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