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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTURLE ENTW İ CKLUNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -I AUSLİ NDER- UND FLÜCHTUNGSRECIITBEITRAG: Iich-rechtlichen Dienst- oder AmtsverhItnis zum Staat stehen,58KATJASCHNEIDER nicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden,es sel denn es handeit sich um ehrenamtlich ttige Personenoder Mehrstaater. 59 Mithin können folgende Personen nicht ausder deutschen Staatsangehörigkeft entlassen werden: Beamte,Richter, Soldaten der Bundeswehr, sonstige Personen, die in elnemöffentlich-rechtlichen Dienst- oder AmtsverhItnis stehen,solange ihr Dienst- oder AmtsverhItnis nicht beendet ist, sowieWehrpfiichtige, solange nicht das Bundesverteidigungsministeriumoder die von ibm bezeichnete Stelle erkIrt hat, dass gegendie Entlassung keine Bedenken bestehen.60Da die Versag ııng der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeitfür diese Personen von den Bestimmungen desEuropischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeitabweicht, war zumindest eine ErkIrung seitens Deutschlands zuArt. 8 erforderlich.zu zhIen a<strong>il</strong>e der Wehrpflicht unterliegenden Mnner mit deutscher Staatsangehörigkeit.58 Zum Beispiel Gebietskörperschaften, andere Körperschaften des öentlichenRechts, ölfentlich-rechtliche Anstaiten oder Stiftungen.Mehrstaater können bel Erfüllung der in Ş 26 StAG aufgeführten Voraussetzungenausnahmsweise durch eine schriftliche Erklrung auf ihre deutscheStaatsangehörigkeit verzichten. Danach ist erforderlich, dass d ıe Personseit mindestens 10 Jahren ihren dauemden Aufenthalt im Ausland hat( 26 Abs. 2 S.2 Nr. ı ). Wehrpfiichtige können zudem dann auf die deutscheStaatsangehörigkeit verzichten, wenn sie ihren Wehrdienst in einem derStaaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besftzen, geleistet haberi oder eineUnbedenkIichkeitserklrung des Bundesverteidigungsministeriums bzw.der von ihm bezeichneten Stelle voriegen ( Ş 26 Abs. 25.2 Nr. 2).60 Bel der Entscheidung der Wehrverwa İtung, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigungnach 22 Nr. 2 StAG erte<strong>il</strong>t wird, ist neben dem öffentlichenInteresse an der Erhaitung der Wehrfhigkeit und Wehrgerechtigkeit auchdas private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zuberücksichtigen, wobei d ıe Gr-undrechte des Betroftenen ebenso zu beachtensind wie d ıe Grundğtze des Vertrauensschutzes und der Verhltnism-Rigkeit; siehe hierzu OVG Hamburg v. 14.3.2006,3 Bf 425/01 und VC AnsbachV. 27.3.2002, AN 15 1

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