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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELiŞMELERherigen Staatsangehörigkeit noch damit gerechtfertigt werden Bt I1G;können, dass d ıe Betroftenen ja erst dIe deutsche Staatsangehö- REINHAROMARXrigkeit erwerben wollen, wird hier von deutschen Staatsangehörigenverlangt, dass sie aktive Bemühungen um Entlassung ausder Staatsangehörigkeit der Eltern untemehmen müssen, wollensie 1m Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bleiben. Angesichtsder mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeitverbundenen drastischen, integrationsfeindlichen Folgen kannhier kaum noch von einer zumutbaren Entscheidung gesprochenwerden. Wer 50 argumentiert, zw5ngt d ıe soziale Realit5t in eirı erechtiiche Fiktion.2. Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GGKaum diskutlert whrend des Gesetzgebungsverfahrens1999 wurde, ob die Optionsregelung mit Art 3 Abs. 1 (Abs. 3) GGvereinbar ist. Kinder aus gemischt- nationalen Ehen erwerbenihre Staatsangehörigkeit auf Dauer durch Ceburt, w5hrend deutscheStaatsangehörige, d ıe durch Geburt 1m Inland nach Ş 4 Abs.3 Satz 1 StAG dIe deutsche Staatsangehörigkeit erworben habenbzw. nach der Übergangsregelung des 4ob StAG eingebürgertwurden, der Optionsregeiung nach Ş 29 StAG unterliegen undsich deshalb bel Eintritt der Vo İijhrigkeit für eine der beidenStaatsangehörigkeiten entscheiden müssen.In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf den fürbedeutsam erachteten Unterschied hingewiesen, dass eine Einbürgerung1m Regeifall schon deshaib nicht den Gleichbehand-Iungsgrundsatz verletzen könne, we<strong>il</strong> dIe Einbürgerung nur aufder Grundiage der 1m Gesetz vorgegebenen Kriterlen und nurnach konkreter Prüfung der für d ıe Einbürgerung sprechendenGründe vorgenommen werde. Demgegenüber stelle sich d ıeFrage der Gleichheit yor dem Gesetz schon eher bel einer ,,Federstrich-Einbürgerung",d.h. wenn eine neue gesetzliche Regelungdazu führe, dass eine Gruppe von Personen automatisch dIedeutsche Staatsangehörigkeit erhalte, ohne die bisherige fremdeStaatsangehörigkeit aufgeben zu müssen, also Mehrstaater werden,w5hrend alie anderen Staatsangehörigen nur eine einzige181

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