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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERgezah!ten Lohn durch eine verH5Itnismig niedrige Wertschöp- BElTRAGfung auszeichnen.32MRKUS PEEKInsbesondere in Deutschland existieren allerdings zahlreicheAusnahmen von diesem Grundsatz. Die quantitativ bedeutsamstebetrifft Saisonarbeiter für dIe Land- und Forstwirtschaft sawiedas Gastgewerbe. Deutschland hat mit verschiedenen osteuropischenEU-Mitgliedstaaten sowie mit Kroatien vermittlungsabkommengeschlossen, die es Arbeitskrften aus diesen Lândernermögticht, für einen Zeitraum von maximal sechs Monatenim Kalenderiahr in den genannten Branchen in Deutschland n ıarbeiten. 33 1m iahr 2007 kamen auf diesem Weg rund 300.000Personen vorübergehend nach Deutschland, die meisten von ihnenaus Polen und Rumnien. 34 Daneben bestehen Ausnahmenfür Staatsangehörige verschiedener Industriestaaten, mit denenenge wirtschaftliche Beziehungen bestehen, wie beispielsweiseden USA, Australien, Japan und Kanada> 5 Schlieglich können Aus-Inder auch für künstlerische und artistische Beschftigungenzugelassen werden, Schüler und Studerıten können unter bestimmtenBedingungen FerienbeschMtigungen ausüben und diBeschftigung von Au-pair-Kröften wird ermöglicht.In der Schweiz sind die Ausnahmemöglichkeiten enger gefasst,wobel der Ermessensspielraum der Behörden im Einzelfa<strong>il</strong>tendenzie<strong>il</strong> weiter ist. So können ,,anerkannte Personen ausWissenschaft, Kultur und Sport" sowie ,,Personerı mit besonderenberuflichen kenntnissen oder Föhigkeiten, sofern für deren Zulossungcin Bedarf ausgewiesen ist" auch dann zur Aufnahme einerBeschftigung zugelassen werden, wenn sie im Einzelfali nicht32 VgI. dazu Stefnhardt, Arbeitsmarkt und Migration - eine empirische Analyseder Lchn- und Beschftigungseffekte der Zuwanderung für Deutschland,HWWI Research Paper, 2006 m.w.N.VgI. Ş 18 Beschöftigungsverordnung (BeschV). Explizit in diesem Sinne auchdIe Weisungen des Bundesamts fOr Migration der Schweiz zum AusIndergesetzunter 4.3.1.Bundesarnt fOr Migration und Flüchthnge, Migrationsberkht 2007, S. 38.Daneben Andorra, Israel, Monaco, Neuseeiand und San Marino, vgl. 34BeschV.269

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