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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTEC İ YE YABANCILAR HUKIJKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERgewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei keine Beitrge zur P<strong>il</strong>e- BErIRAGgeversicherung erbringen müssen. Pflegeberechtigte, d ıe in d ıe OIRlStOrHTürkei zurückkehren, können weder das Pflegegeld noch die SCHUMACHERentsprechendenSachleitungen erbalten. Dies ist ein Unterschied IIIWEBRANDzum EG-Recht. Danach werden die Geldleistungen exportiert.c. RentenversicherungEinen ganz zentralen Bestandte<strong>il</strong> des Abkommens b<strong>il</strong>den d ı eVorschriften zur Rentenversicherung. Für Wanderarbeitnehmerist entscheidend, dass d ıe erworbenen Ansprüche bei Aufenthaltin dem jewe<strong>il</strong>igen anderen Vertragsstaat realisiert werden können.Um dies sicherzustellen, enthalten a<strong>il</strong>e Abkommen Regelungenzur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und zumLeistungsexport entsprechend den zurückgelegten Zeiten. DasAbkommen sieht var, Versicherungszeiten, d ıe in den beiden Vertragsstaaten,zurückgelegt worden sind, zur Erfü<strong>il</strong> ııng der Wartezeitenin dem jewe<strong>il</strong>igen System zusammenzurechnen. Ist d ıeWartezeit erfülit, wird aus dem jewe<strong>il</strong>igen Rentensystem der Betragausbezahlt, der sich aus den versicherungszeiten ergibt, d ıein dem türkischen bzw. deutschen Versicherungssystem nachgewiesenwurden. Dies bedeutet, der Wanderarbeitnehmer erhitd ıe Leistungen, d ıe er in dem jewe<strong>il</strong>igen System erworben hat.Hierdurch wird erreicht, dass erworbene Ansprüche bei Rückkehrin das Herkunftsiand nicht verloren gehen und der Wanderarbeitnehmerim Grunde nicht schlechter gestelit wird, ais derjewe<strong>il</strong>ige InInder.1m Ergebnis kann festgestellt werden, dass d ıe Migranten imRentenrecht in Bezug auf d ıe Erfüllung der Wartezeit so gestelitwerden, ak h5tten sie nur in einem Vertragsstaat gearbeitet. InBezug auf dIe Leistungen kann festgeste<strong>il</strong>t werden, dass d ıe Leistungengezahit werden, die den zurückgelegten Zeiten entsprechen.Hinzuweisen ist auf eine weitere Besonderheit des deutschenRechts. 1m Bereich des invaIidittsrechts können nur d ı eLeistungen gewhrt werden, die aufgrund medizinischer Ein-513

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