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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKIJKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞ MELERvolizogen hat. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass wegen der BE İTRAG:unterschiedlichen Konzeptionen der Staatsangehörigkeit in der REINHfiDtXStaatenpraxis in Verbindung mit der zunehmenden Mob<strong>il</strong>it5t derMenschen aufgrund giobater ökonomischer und sozialer Ursachensowie der Anknüpfung des Abstammungserwerbs an beideElternte<strong>il</strong>e aufgrund derfortschreitenden Durchsetzung des Prinzipsder Gleichberechtigung Mehrstaatigkeit seit dem 19. iahrhundertwohi eher zugenommen haben dürfte. DIe Entwicklungzur vermehrten Akzeptanz der Mehrstaatigkeit ist 1m Gegensatzzur früheren a<strong>il</strong>gemein ablehnenden Staatenpraxis heute ebensouneinheftlich wie d ıe zugrundeliegenden Rechtssysteme und dIehierbei eingesetzten Instrumente. Unverkennbar ist fre<strong>il</strong>ich d ıegenerelle Tendenz, wonach te<strong>il</strong>weise Elemente des ius soli Eingangin das Staatsangehörigkeitsrecht einiger Staaten gefundenhaben und damit der Mehrstaatigkeit Vorschub geleistet wird,ohne dass administrative Korrekturinstrumente verfügbar sind.13En seiner grundiegenden Entscheidung zum Staatsangehörigkeitsrechtvom 21. Mai 1974 hat das Bundesverfassungsgerichtzwar festgestellt, dass innerstaatlich wie international doppelteoder mehrfache Staatsangehörigkeit als Übel betrachtet werde,das sowohl 1m Interesse der Staaten wie 1m Interesse der betroffenenBürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werdensollte. Von Seiten der Staaten werde Ausschlie gllchkeit derjewe<strong>il</strong>igen Staatsangehörigkeit erstrebt, um ihre Persona!hoheitklar abzugrenzen. Sie wollten der - notfalis bis zum Einsatz desLebens gehenden - Treuepfiicht ihrer Bürger sicher sein und d ıesenicht durch mögliche Konfiikte mit einer fremden Staaten geschuldetenLoyaIitt gefhrdet sehen. Demgemâ g b<strong>il</strong>de geradedIe Wehrpflicht des Staatsangehörigen den Hauptgrund dafür,doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden.4Auf der anderen Seite könne doppelte Staatsangehörigkeitfürden Bürgerauch Vorte<strong>il</strong>e haben. Erbese in jedem der beidenHeimatstaaten die gleichen Rechte wie a<strong>il</strong>e übrigen Staatsbürger13Renner, Wozu noch Staatsangehörigkeit?, Der Aus İ nderbeauftragte Thüringen(Hrsg.), 1995, S. 13 f.14BVerfGE 37,217 (254 f.) = NJW 1974,1609 = DÖV 1974, 774.169

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