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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUEI.LE ENTWICKLUNGEN 1M STMTSANGEKÖRIGKEITS -I ALJSLANDER- UND FLÜCHTLINGSRECHTBE İTRAG: Damit ein Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel er-RKUS PEEK halten kann, der ihn zurAufnahme einer Erwerbsttigkeit berechtigt,müssen sowohl in der Schweiz ais auch in Deutschland zumeinen verschiedene a<strong>il</strong>gemeine Voraussetzungen erfülit sein, dIegrunds5tzlich für d ıe Erte<strong>il</strong>ung aller Aufenthaltstitel gelten. Zumanderen bestehen je nach Art der angestrebten Ttigkeit undpersönlichen Eigenschaften des AusInders noch weitere besondereVoraussetzungen. Die zusbndigen Behörden verfügen belder Zulassung von Drittstaatsangehörigefl zum Arbeitsmarkt regeImigüber einen weiten Ermessensspielraum3 3 1m Text dereinschIgigen Nomien kommt dies dadurch zum Ausdruck, dassdiese davon sprechen, dass die zustndige Behörde die zur Aufnahmeeiner Erwerbsttigkeit erforderliche Erlaubnis erte<strong>il</strong>en1. Allgemeine Voraussetzungen für ein AufenthaltsrechtDIe a<strong>il</strong>gemeinen Voraussetzungen, dIe regeImig erfülit seinmüssen, damit ein Ausl ğ nder sich in der Schweiz bzw. in Deutschandaufhalten darf, sind in beiden Lndern beinahe identisch.15Verlangt werden ein gültiges Ausweispapier - regeImaig derReisepass - ein Visum (scfern keine Befreiung besteht) und dIefür den Aufenthatt erforderlichen finanziellen Mittel. Weiterhinwerden dIe Interessen der öftentlichen Sicherheit und Ordnungberücksichtigt. in Deutschland darf der einreisew<strong>il</strong>lige Austndernicht den Tatbestand eines Ausweisungsgrunds nach ŞŞ 53 - 55AufenthG verwirklicht haben, whrend in der Schweiz eine aligemeinePrüfung 1m Hinbiick auf eine mögliche Gefhrdung deröftentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet. Zudem darf derAusIndern ini Bundesgebiet (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 25.2.2008, BCBI. 1(2008) S. 162, zuletzt gendert durch Gesetzvom 22.12.2008, BGBI. 1(2008) S. 2965.r vgI. beispielsweise für d ıe Schweiz: Klaus, AusIndische Personen ais Arbeitnehrnende,in: Uebersax/Rudin u.a. (I-Irsg.), AusInderrecht, 2. ALrflage2009, S. 836 f., für Deutschland: Holibronner, Asyi- und AusInderrecht, 2.Auflage 2008, S. 97.24 vgl. Art. 18 und 19 AuG bzw. Ş 18 Abs. 2 AufenthG.266VgI. Art. 5 AuC bzw. 5 AufenthG.

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