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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUELIE ENTWIO(LUNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLANDER- UND FLÜCHTLINGSRECHTBE İTRAG: stammen oder von ihm ais Kind angenommen worden sind. NachYYHAILBRONNER Auftassung des Gesetzgebers besteht kein öftentliches Interesse,erwachsene Abkömmlinge eines ehemaligen Deutschen auchüber Generationen hinweg im Ausland einzubürgern.c. Gesetz zur Anderung des StAG vom 5. Februar 2009Das BVerfG und das BVerwG haben in einer Reihe von Entscheidungenim iahr 2006 einen Regelungsbedarf in den F ğ IIender Rücknahme einer Einbürgerung wegen argiistiger Tuschungund des rückwirkenden Wegfalts der deutschen Staatsangehörigkeiteines Kindes in Folge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaftnach Ş 1599 sowie für die Frage der Rücknahme eines Aufenthaltstitelswegen argiistiger Tuschung mit Auswirkung derRücknahmeentscheidung auf den lus soti-Erwerb nach Ş 4 Abs. 3StAG angemahnt. 3' Der Burıdesrat hat am 15. September 2008hierzu Stellung genommen. 34 Der Bundestag hat am 5. Februar2009 das Gesetz beschlossen. 35 Das Gesetz ist am 6. Februar2009 in Kraft getreten.Die wesentlichen Anderungen des Gesetzes betreften Ş 17(Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) und die Einfügungeines neuen Ş 35 über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung.in Ş 17 wird ais neuer Verlustgrund in Nr. 7 dIe Rücknahmeeines rechtswidrigen Verwaitungsaktes aufgenommen.Ein neuer Abs. 2 sieht var, dass der Verlust nicht die Kraft Gesetzeserworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt,sofern diese das 5. Lebensjahr vollendet haben. Damit soli demUrte<strong>il</strong> des BVerfG vom 24. Mai 2006 Rechnung getragen werden,dass Auswirkungen des Verlustes der deutschen Staatsangehö-32 Vgi. Bverfc V. 24.5.2006 > 2 BvR 669104; BVerfG v. 24.10.2006,2 BvR 696104;Bverwc V. 5.9.2006,1 C 20.05; zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vgl.BT-Drs. 16/10528.BR-Drs. 549/08.Zur GegenuIerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des BR vgl.BT-Drs. 16110605 V. 22.10.2008; zur Beschlussempfehlung und Bericht desInnenausschusses vgl. auch BT-Drs. 16110913v. 12.11.2008.BGBI. 2009 1, S. 18.20

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