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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKrIJELI.E ENrWICKWNGEN 1M STAATSANGEIIÖRIGKEITS -, AUSI İNDER. UND FIÜCHJLINGSRECHTBEftRAG: XII) und der Schulb<strong>il</strong>dung sind sie deutschen StaatsangehörigenSIMONE ALT gleichgestellt.D. Zusammenfassung1m deutschen Recht gibt es zwar keine Probleme mit der Eingruppierungder Begriffe Asylbewerber, Flüchtling, Asylberechtigterund subsidiör geschützte Personen. Vergleicht man dIeZahlen für dIe Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und derAnerkennung ak Asylberechtigter, so ist jedoch die praktischeRelevanz für das Crundrecht auf AsyI mittlerwe<strong>il</strong>e gering. Diesres ııltiert zum einen bereits aus der Aufnahme der Regelungenübersichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten durch d ı e1993 stattgefundene Asylrechtsreform. Auf deranderen Seite hatmit der QRL eine Angleichung der Rechtsnormen für den Flücht-Iingsschutz auf der Basis einer Mindestharn ıonisierung innerhalbder EU stattgefunden. DIe Umsetzung der QRL hat zu Rechtsnderungendurch das EU.Richtlinienumsetzungsgesetz l 32 sowie zuAnderungen im Hinblick auf die Ausiegung der Bestimmungenüber d ıe Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt, wovondas Asylgrundrecht jedoch unberührt bleibt. DIe Voraussetzungenfür dIe Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werdenunter anderem 1m Hinblick auf d ıe nichtstaatliche Verfolgunggrozügiger ausgelegt. Kennzeichnend für das Asylgrundrechtist die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde.Daneberı findet die Ausschlussklausel des Art. ı F GFK im Rabmendes Asylgrundrechtes keine Anwendung. Die FIIe, in denenaufgrund der fehlenden Anwendung der Ausschlussklausel Asyigewhrt wird, belaufen sich allerdings Iediglich auf einen sehr geringenProzentsatz. Daneben hat nun der EuGH aufgrund einerVorlage des BVerwG darüber zu entscheiden, ob diese Rechtslagemit Art. 3 QRL vereinbar ist. 133 Art. 12 Abs. 2 QRL beruht aufder Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK und ist in nationales Rechtumzusetzen. Andererseits erlaubt d ıe QRL in Art. 3 den Erlass132 S. En. 24.133 vorlage des Bverwc an den EuGM v. 14.10.2008, 10 C 48.07, juris.392

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